§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
2. |
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern. |
(2) 1Alle Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. 2Insbesondere die Personalverwaltung hat die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgaben und Entscheidungen der Dienststelle sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen zu berücksichtigen. 3Die Dienststellenleitungen sowie Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sind verantwortlich für die berufliche Förderung von Frauen und Männern in Bereichen, in denen diese aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, und für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit. 4Strukturelle Benachteiligungen von Frauen oder Männern sind durch gezielte Förderung zu beheben.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
die Behörden, Gerichte und Eigenbetriebe des Landes, |
3. |
den Landesrechnungshof, |
4. |
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg- Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, |
5. |
die staatlichen Schulen, |
6. |
die staatlichen Hochschulen des Landes sowie die Universitätsmedizinen, soweit im Landeshochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist, |
7. |
die landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
(2) Die
1. |
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, ohne die Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände und den Kommunalen Sozialverband, |
2. |
juristischen Personen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, |
3. |
Schulen in freier Trägerschaft und staatlich anerkannten Hochschulen |
sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes sind:
6. |
Führungspositionen: Arbeitsplätze mit Vorgesetztenfunktion, also mit fachlicher Weisungsbefugnis gegenüber mindestens einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter. |
8. |
Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. |
9. |
Familienaufgaben: Die Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren. |
10. |
Pflegeaufg... |
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