Die geringfügig Beschäftigten haben nach dem oben Ausgeführten einen Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen nach § 20 TVöD, soweit sie in seinen Geltungsbereich fallen. Abweichende Vereinbarungen mit tarifgebundenen Arbeitnehmern sind wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 TVG regelmäßig unwirksam, selbst wenn sie allein deswegen erfolgen, damit der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Vergütung nicht die 450-EUR-Grenze übersteigt. Zulässig kann es sein, die Sonderzahlungen auf die Stundenvergütung aufzuschlagen, diese muss dann aber entsprechend erhöht werden.

Übersteigt ein Arbeitnehmer durch die Sonderzahlungen die 450-EUR-Grenze, so ist das angemessene Mittel nicht die Streichung der Sonderzahlung, sondern entweder deren Umwandlung in Entgeltbestandteile (z. B. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung), die sozialversicherungsrechtlich nicht als Entgelt betrachtet werden, oder eine Reduzierung der Arbeitszeit.

Ob bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen ein Verzicht auf die Sonderzahlung arbeitsrechtlich zulässig ist, um nicht die 450-EUR-Grenze zu überschreiten, ist aus Gründen des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 TzBfG ebenfalls fraglich, da auch hier andere Möglichkeiten der Anpassung des Arbeitsvertrags zur Verfügung stehen als der Verzicht auf die Sonderzahlung.

Auch auf die übrigen tariflichen Zusatzleistungen wie Vermögenswirksame Leistungen oder Jubiläumszahlungen sind diese Grundsätze anzuwenden.

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