BVerfG, Beschluss v. 14.1.2020, 2 BvR 2055/16

Leitsätze (amtlich)

Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht.

Gleichfalls besteht kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist.

Das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie mittelbar gegen den im Jahr 2008 eingeführten § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg, welcher die Abschaffung der bisherigen gerichtlichen Disziplinargewalt und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt vorsieht.

Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist im Disziplinarrecht des Bundes und der meisten Länder einer bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Disziplinargerichtsbarkeit zugewiesen. Über Verfahrenseinstellungen und den Erlass einfacher und mittlerer Disziplinarmaßnahmen kann der Dienstherr zwar selbst verfügen, muss jedoch zur Verhängung einer solchen schweren, statusrelevanten Maßnahme Disziplinarklage zum VG erheben. Dagegen sieht § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) seit dem Jahr 2008 vor, dass sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsakt angeordnet werden können, gegen welche dann dem Beamten ohne Vorverfahren der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offensteht, wobei die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Rechtsweg umfasst grundsätzlich 3 Instanzen, die Berufung ist zulassungsabhängig ausgestaltet. Eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle ist besonderen Disziplinarkammern bzw. -senaten zugewiesen.

Der Beschwerdeführer der vorliegenden Entscheidung war zuletzt Polizeiobermeister bei einem Polizeirevier. Daneben war er Geschäftsführer zweier Bauunternehmen, wobei er in diesem Zusammenhang dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten rechtskräftig verurteilt wurde, zuletzt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte ihn im Dezember 2011 aus dem Beamtenverhältnis, wogegen er Klage erhob.

Die Entscheidung

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Die Verfassungsbeschwerde hatte vor dem BVerfG ebenfalls keinen Erfolg.

Das Gericht führte insoweit aus, dass nach Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln sei, es jedoch kein diesbezüglicher Grundsatz gebe, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen dürfe oder dass die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Diziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Auch erfordere das zum Kernbestand der Strukturprinzipien gehörende Lebenszeitprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis.

Weiter erläuterte das BVerfG, dass der Schutz vor Staatswillkür und Machtmissbrauch zur Freiheitssicherung im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes vornehmlich durch die Gewaltenteilung gewährleistet werde, was jedoch nicht bedeute, dass bereits die disziplinare Erstentscheidung von einem Gericht getroffen werden müsse. Aufgrund des ausdifferenzierten Rechtsschutzsystems sei ein hinreichender Grundrechtsschutz grundsätzlich durch nachträgliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet. Durch einen nachgelagerten effektiven Rechtsschutz in Form einer gerichtlichen Vollkontrolle sei dem Lebenszeitprinzip Genüge getan. Auch in Baden-Württemberg sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem LDG BW als gebundene, gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung ausgestaltet.

Des Weiteren ergebe sich, so das BVerfG, durch den Wegfall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Richterspruch auch kein weiteres faktisches Hindernis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.

Es bestehe kein Grundsatz, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzten abweichende Stelle möglich sei. Auch sei das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt.

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