SG Frankfurt a. M., Urteil v. 23.11.2017, S 8 U 47/16

Ein Sturz durch private Tätigkeit während einer Dienstreise stellt keinen Arbeitsunfall dar, denn hierfür muss sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet haben.

Sachverhalt

Die Klägerin befand sich auf Dienstreise in Lissabon, wo sie für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz teilgenommen hatte. Im Anschluss daran plante sie eine private Reise, wofür sie ein Fahrzeug mieten wollte. Aufgrund dessen wollte sie einen Tag nach dem Ende der Konferenz per Telefon in ihrem Zimmer ein Taxi zu einer Autovermietung am Flughafen bestellen. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie jedoch auf dem Parkett aus und zog sich einen Oberschenkelbruch zu. Diesen Unfall machte sie gegenüber der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend, was diese jedoch ablehnte.

Die Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass nicht jeder Unfall während einer Dienstreise einen Arbeitsunfall darstellt; denn Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereigne. Dies lag hier jedoch nicht vor; denn die Klägerin war auf dem Parkett ausgerutscht, als sie ein Taxi rufen wollte, um ein Auto für eine private Reise abzuholen, sodass deren Tätigkeit allein privat veranlasst gewesen sei. Ausnahmsweise könne, so die Ausführungen des Gerichts, zwar ein Zusammenhang mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn während der Dienstreise besondere Gefahrenquellen existieren, denen man sich zwangsläufig auch bei privaten Tätigkeiten, wie z. B. der Nahrungsaufnahme, aussetze. Solch eine besondere Betriebsgefahr bestand hier jedoch nicht, da eine Zimmerausstattung mit Parkettboden üblich ist.

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