§ 6 Abs. 3 TVHöD regelt die Schadenshaftung der Studierenden dahingehend, dass für die Schadenshaftung der Studierenden die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden, mithin die Vorschrift des § 3 Abs. 6 TVöD-K. Nach § 3 Abs. 6 TVöD-K ist die Schadenshaftung der Beschäftigten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

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