Ist der Beschäftigte nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, Dienstreisen zu unternehmen, so besteht diese Pflicht grundsätzlich auch weiterhin – allerdings sind Ausnahmen zu beachten.

Nach § 106 Gewerbeordnung darf der Arbeitgeber das ihm zustehende Weisungsrecht nur nach "billigem Ermessen" ausüben. Im Rahmen einer Abwägung der gegenseitigen Interessen muss zwingend auch die Fürsorgepflicht beachtet werden. Liegt eine erhebliche Gefährdung des Beschäftigten vor, so entspricht eine Dienstreise nicht mehr billigem Ermessen. Dies gilt besonders dann, wenn für die Region eine offizielle Reisewarnung ausgegeben wurde.

Mittlerweile hat das Auswärtige Amt[1] eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen in das Ausland bis mindestens Mitte Juni 2020 ausgegeben. Im internationalen Luft- und Reiseverkehr bestehen drastische Einschränkungen, weltweit sind Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu beachten. In der Praxis sehen die meisten Unternehmen derzeit ohnehin von Dienstreisen ab oder stellen den Mitarbeitern frei, ob diese die Dienstreise antreten. Schließlich wollen auch die Unternehmen das Risiko für ihre Mitarbeiter und die Betriebsabläufe möglichst geringhalten. Insofern wird das Thema "Dienstreisen" in den nächsten Wochen keine praktische Bedeutung entfalten.

Selbst nach Aufhebung der Reisebeschränkungen kann es zu Einschränkungen kommen, denn auch die individuelle Situation des Mitarbeiters kann eine Rolle spielen. Besteht eine Vorerkrankung, kann dies bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung dazu führen, dass der Mitarbeiter die Reise verweigern kann.

[1] Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

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