(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

 

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

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