§ 10a räumt den Auszubildenden einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat ein. Unter Familienheimfahrten sind Fahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und zurück (vgl. Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG –) zu verstehen. Es sind mithin 2 Tatbestände voneinander zu unterscheiden, wobei der letztere nur erfüllt ist, wenn der Ausbildende die/den Auszubildenden an eine andere (auswärtige) Berufsschule schickt als die für ihre/seine Ausbildung staatlich vorgesehene (zuständige) Berufsschule.

Maßgebend ist zudem der Umstand, dass der Auszubildende die Fahrt tatsächlich unternommen hat. Allerdings ist der Anspruch nach dem Wortlaut des § 10a in der Höhe begrenzt. Erstattet werden nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen (siehe hierzu Ziffer 3.6.2). Ausnahmsweise ist eine Erstattung von Zuschlägen bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt (Satz 2). Für Familienheimfahrten in das Ausland werden höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort erstattet.

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