In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern. Voraussetzung hierfür ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die zuständige Stelle hat vor ihrer Entscheidung den Ausbildenden anzuhören (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Zur Beschleunigung des Verfahrens empfiehlt es sich deshalb, dem Antrag auf Verlängerung eine Stellungnahme des Ausbildenden beizufügen.

Da § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG eine Ausnahmeregel aufstellt, sind Verlängerungsgründe nur außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltungen, die die Ausbildung planwidrig erschwert haben; der Wunsch, bis zur Abschlussprüfung weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten, gehört nicht zu den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG berücksichtigungsfähigen Gründen.[1]

Denkbar ist eine Verlängerung z. B. bei einem Ausfall der Ausbildung aus betrieblichen Gründen, der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung oder längeren Krankheitszeiten des Auszubildenden, die das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden.[2] Ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG scheidet nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen[3] indessen aus, wenn der Auszubildende innerhalb eines 3-jährigen Ausbildungsverhältnisses aufgrund Erkrankungen nur etwa 2 Monate Ausbildung absolvieren konnte und deshalb eine Verlängerung derart lang bemessen sein müsste, dass nahezu die gesamte Ausbildung nachgeholt werden müsste. Die Erwartung, dass eine anstehende Abschlussprüfung aufgrund mangelhafter beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht bestanden wird, reicht für sich genommen nicht als Verlängerungsgrund aus.

[1] Bayerischer VGH, Beschluss v. 19.3.2012, 22 C 12.83.
[2] VG Oldenburg, Beschluss v. 1.9.2011, 7 B 1928/11.
[3] VG Gießen, Beschluss v. 27.5.2009, 8 K 1726/08, GI.

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