Grds. gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Sabbaticals.

Allerdings handelt es sich beim Sabbatical um eine Sonderform einer Teilzeitbeschäftigung. Gem. § 8 TzBfG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeit. Dieser Rechtsanspruch greift jedoch nicht hinsichtlich der Sonderform des Sabbatical. Denn beim Sabbatical wird die Arbeitszeit nur für die Dauer des Sabbaticals, also nur für einen befristeten Zeitraum, herabgesetzt. Nach § 8 TzBfG besteht jedoch kein Anspruch auf eine befristete Teilzeit. Ggf. könnte sich ein Rechtsanspruch aus § 9a TzBfG ergeben, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitgeber keine Ablehnungsgründe hat (s. Stichwort Teilzeit)

Ein Rechtsanspruch könnte sich auch aus § 11 Abs. 1 TVöD ergeben. Dann allerdings müsste der Beschäftigte in der Freistellungsphase mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dürften dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe der Teilzeit in Form des Sabbaticals nicht entgegenstehen. Des Weiteren wäre die Gesamtlaufzeit auf höchstens 5 Jahre begrenzt.

Im Übrigen steht die Gewährung eines Sabbaticals im Ermessen des Arbeitgebers. Nachdem § 10 Abs. 6 TVöD die Möglichkeit eines Langzeitkontos und damit eines Sabbaticals als "Kann"-Regelung vorsieht, ist der Arbeitgeber, ähnlich wie es bei der Bewilligung von Sonderurlaub gem. § 28 TVöD nach der Rechtsprechung des BAG[1] der Fall ist, darin nicht frei, sondern an das Gebot "billigen" Ermessens gebunden. Wo es nach billigem Ermessen geboten wäre, für die Zeit der Freistellungsphase einen aus privaten Gründen beantragten unbezahlten Sonderurlaub zu bewilligen, gilt das Gleiche für ein Sabbatical mit entsprechender Dauer und Lage der Freistellungsphase. Wenn nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen, empfiehlt sich eine großzügige Handhabung entsprechender Anträge. Der Nutzen für den Arbeitgeber besteht u. a. in Mitarbeiterbindung, Erhöhung der Motivation, Verhinderung von Burnout, Gewinnen von Fachkräften, Optimierung der Organisation sowie Personalentwicklung als Chance der Vertretung. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die neuen Regelungen im Flexi II-Gesetz den bürokratischen Verwaltungsaufwand wie auch die Kosten deutlich erhöht haben. Gerade bei kleineren Betrieben dürfte dies die Bereitschaft für ein Sabbatical nicht gerade fördern. Hehre Zielvorgaben der Politik wie z. B. im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (3194 ff.) –"Wir setzen uns für familienfreundliche und flexible Arbeitszeitmodelle und "Sabbaticals", d. h. eine Auszeit vom Beruf ein, damit sich Menschen Zeit für wichtige persönliche Dinge wie die Familie nehmen können" – werden konterkariert durch das verbürokratisierte Regelungsdickicht des Sozialversicherungsrechts.

[1] Z. B. BAG, Urt. v. 25.1.1994 – 9 AZR 540/91, AP Nr. 16 zu § 50 BAT = ZTR 1994, 247; v. 9.6.1998 – 9 AZR 63/97, ZTR 1999, 35; v. 30.10.2001 – 9 AZR 426/00, AP Nr. 1 zu § 55 MTArb = ZTR 2002, 337.

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