Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist zum 1.1.2001 grundlegend reformiert worden, und zwar für die Arbeitgeber, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied sind, durch den

  • Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002

und für die kommunalen Arbeitgeber, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungskasse sind, durch den

  • Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3.2002 (Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K).

Während der Altersteilzeitarbeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-Fache des Entgelts nach § 7 Abs. 1 oder 2 TV FlexAZ. Mit dieser seit 2003 geltenden Vorschrift ist die Altersteilzeit für den Arbeitgeber teurer, da sich die Beiträge/Umlagen damit nach 90 % des entsprechenden Vollzeitentgelts bemessen, obwohl das zu versteuernde (zusatzversorgungspflichtige) Entgelt an sich nur 50 % des Vollzeitentgelts beträgt. Auch die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer gem. §§ 15a, 16 Abs. 1 bzw. 37a ATV/ATV-K erhöht sich um den Faktor 1,8.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberbeitrag

 
Arbeitgeber ist Beteiligter der ZVK Brandenburg  
Umlagesatz 1,1 % sowie 4,8 % kapitalgedeckter ­Zusatzbeitrag  
Entgelt vor Altersteilzeit (bisheriges Arbeitsentgelt) 2.800,00 EUR
Entgelt während Altersteilzeit 1.400,00 EUR
Entgelt für die Umlage-/Beitragsbemessung (1.400 EUR × Faktor 1,8) 2.520,00 EUR
Arbeitgeberanteil 3,5 % von 2.520 EUR = 88,20 EUR
Arbeitnehmeranteil 2,4 % von 2.520 EUR = 60,48 EUR

Damit ist gesichert, dass – parallel zur gesetzlichen Rente – während der Altersteilzeitarbeit auch für die tarifvertragliche Zusatzversorgung Entgeltpunkte in Höhe von 90 % eines vergleichbaren Beschäftigten ohne Altersteilzeit erworben werden. Da die vom Arbeitgeber zu leistenden Aufstockungsbeträge steuerfrei sind (vgl. Punkt 1.12), gehören sie nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

Die Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitigem Rentenantritt gelten entsprechend auch für die Betriebsrente, höchstens jedoch bis zu 10,8 % (Ziffer 2.4 des Altersvorsorgeplans 2001 = Anlage 5 zum ATV/ATV-K).

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