§ 1 TV Corona-Sonderzahlung bestimmt den Geltungsbereich des Tarifvertrages wie folgt:

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
  2. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
  3. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
  4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
  5. Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L),
  6. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L).

Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist.

 
Wichtig

Kein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung

Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TV-L vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind, haben keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, soweit sie nicht ausdrücklich in § 1 TV Corona-Sonderzahlung erwähnt sind, wie dies z. B. für Auszubildende und Praktikanten der Fall ist.

Der TV-L gilt bspw. nicht für

  • leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind
  • für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt Entgeltgruppe 15 bzw. Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
  • Hochschullehrer
  • wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
  • studentische Hilfskräfte
  • Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen.

Bestimmte aus dem Geltungsbereich des TV-L ausgenommene Beschäftigtengruppen bedürfen einer näheren Erläuterung.

Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes Entgelt erhalten

Sog. AT-Angestellte haben keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Wurde ein Beschäftigter erst vor kurzem zum sog. AT-Angestellten befördert, ist maßgeblich auf den Stichtag 29.11.2021 abzustellen. Fiel der Beschäftigte am 29.11.2021 unter den Geltungsbereich des TV-L, weil das Entgelt zu diesem Zeitpunkt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 noch nicht überstieg, besteht Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Entgelt für den Monat März 2022 kommt es nach hier vertretener Auffassung nicht an.

Zu klären gilt es, ob ein Anspruch auf die Corona Sonderzahlung besteht, wenn Beschäftigte im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes oder Pflegekräfte ein über das Tabellenentgelt der höchsten S-Entgeltgruppe bzw. KR-Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt erhalten.

 
Hinweis

Über die Entgeltgruppe S 18 / KR 17 hinausgehendes Entgelt

Nach hier vertretener Auffassung führt die Vereinbarung eines den Betrag der Entgeltgruppe S 18 / KR 17 übersteigenden Entgelts nicht automatisch zum Herausfallen aus dem Geltungsbereich des TV-L. § 1 Abs. 2 Buchst. b) TV-L hebt ab auf ein „über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bzw. Ä 4 hinausgehendes Entgelt“. Obwohl es im Tarifrecht der Länder seit einigen Jahren die S-Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst sowie die KR-Tabelle für Pflegekräfte gibt, haben die Tarifvertragsparteien die Regelung zur Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht auf diese weiteren Tabellen erstreckt. Die Rechtslage wäre abweichend zu beurteilen, wenn die Tarifvertragsparteien abheben würden auf das Übersteigen des höchsten Tabellenentgelts der jeweiligen Entgelttabelle. Dies ist aber nicht der Fall.

Im Übrigen entspricht die Entgeltgruppe S 18 bzw. die Entgeltgruppe KR 17 der Entgeltgruppe 12 der allgemeinen Tabelle, und nicht der Entgeltgruppe 15[1]. Somit entspricht ein Überschreiten des Tabellenentgelts der S 18 / KR 17 nicht gleichzeitig zwingend einem Überschreiten des Entgelts der Entgeltgruppe 15 der allgemeinen Tabelle.

Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschäftigte erst bei Gewährung eines übertariflichen Entgelts, das betragsmäßig über dem Entgelt der höchsten Stufe der Entgeltgruppe 15 liegt, aus dem Geltungsbereich des TV-L ausgenommen ist.

Bei einem übertariflichen Entgelt über S 18 / KR 17, maximal aber dem höchsten Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 ist der Beschäftigte noch vom Geltungsbereich des TV-L erfasst, sodass nach hier vertretener Auffassung Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung besteht.

Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Aus dem Geltungsbereich des TV-L sind lediglich die sogenannten kurzfristig Beschäftigten ausgenommen. Minijobber, sog. 450-Euro-Kräfte, haben Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.

Einbeziehung von Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikanten

Durch den Verweis au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge