Wo hört der versicherte Bereich auf einer Personaltoilette auf?

Zählt der Aufenthalt im Toilettenbereich als private Angelegenheit oder noch zum Risikobereich des Dienstherrn? Das Sozialgericht Stuttgart differenziert für den Unfallversicherungsschutz zwischen dem Weg zur Toilette und dem Toilettenbereich an sich.

Eine Arbeitnehmerin rutschte beim Aufsuchen der Personaltoiletten auf frisch gereinigtem nassen Boden auf der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Bereich, wo sich die WC-Kabinen befinden, aus. Sie zog sich diverse Prellungen und eine Halswirbelsäulen-Distorsion zu.

Verrichtung der Notdurft zählt zum unversicherten Lebensbereich

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart differenziert für die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes wie folgt: Unfälle auf dem Weg zur Verrichtung der Notdurft sind als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Die Verrichtung der Notdurft selbst zählt jedoch zum unversicherten Lebensbereich, ebenso wie der gesamte Aufenthalt in der Toilettenanlage. Zudem sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen.

Plötzlich auftretendes Ereignis kann zu Ausnahmen führen

Als Dienstunfall wurde jedoch der Fall anerkannt, bei dem sich eine Frau auf der Toilette einer Behörde am offenen Fenster den Kopf stieß. Hierbei würde es sich um ein plötzliches Ereignis handeln - so das Verwaltungsgericht Berlin.

Kein Vergleich zum Dienstunfallschutz von Beamten

Der Dienstunfallschutz von Beamten richtet sich nach anderen gesetzlichen Regelungen und Kriterien als der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher ist eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallschutz von Beamten entsprechende Beurteilung laut Gericht nicht angezeigt.

 (Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 29.6.2018, S 12 U 1746/17)

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