Zeitguthaben unerheblich für Versorgungsbezüge

Die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolgt anhand der festgesetzten Teilzeitquote. Liegt diese während der Aktivphase der Altersteilzeit bei 50 %, so sind diese Zeiten nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig. Werden darüber hinaus Überstunden geleistet und im Hinblick auf eine spätere Freistellungsphase angespart, bleiben diese unberücksichtigt, wenn die angesparten Zeitguthaben wegen eines freiwilligen Wechsels des Vorruhestandsmodells nicht in Anspruch genommen werden. 

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto - etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der "erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 2.5.2024 entschieden.

Beamter wechselte von Altersteilzeit im Blockmodell in anderes Vorruhestandsmodell

Geklagt hatte ein Beamter, der zuletzt als Postoberamtsrat (BesGr. A 13 BBesO) im Dienst der Deutschen Post AG stand. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde ihm ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Beamte über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto mit dem Ziel, das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Beamte ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines "Engagierten Ruhestands" ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm.

Dienstzeit in Aktivphase der Altersteilzeit nur zur Hälfte berücksichtigt

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Beamten berücksichtigte die Dienstgeberin die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie Klage und Berufung ohne Erfolg.

Überstunden und Zeitguthaben ohne Einfluss auf Ruhegehaltsbezüge

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Beamten zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten - die vorrangig einer Freistellung dienen - werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hat der Beamte nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, ihn an diesen Bescheiden festzuhalten, so das Bundesverwaltungsgericht. Der Beamte hat in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den sog. "Engagierten Ruhestand" beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die "erdiente" Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

(BVerwG, Urteil v. 2.5.2024, 2 C 13.23)

Pressemitteilung BVerwG Nr. 25/2024 vom 2.5.2024
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