Dirigent eines Orchesters – selbstständig oder Arbeitnehmer?

Der Fall betraf den künstlerischen Leiter und Chefdirigent des Profiorchesters der Stadt Konstanz. Sowohl die Stadt als auch der Dirigent gingen von einer selbstständigen Tätigkeit bei der Vertragsgestaltung aus.
Zur Klärung der Frage stellte die Stadt Konstanz einen Antrag auf Feststellung des Sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7 a SGB IV. Diese ging von einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus, nach der Sozialversicherungsbeiträge voraussichtlich nachzuzahlen wären. Hiergegen erhoben die Stadt und der Chefdirigent Klage beim Sozialgericht Konstanz.
Keine Weisungen und Eingliederung in den Betrieb
Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass der Chefdirigent tatsächlich selbstständig tätig war und entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht als abhängig Beschäftigter einzustufen sei. Das Gericht wog hierbei die Gesichtspunkte für und gegen eine selbstständige Tätigkeit ab. Entscheidend war, dass der Chefdirigent zum einen nicht den Weisungen der Stadt unterliege noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert sei.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.
(Sozialgericht Konstanz, Urteil v. 25.11.2019, S 4 R 2129/17)
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