Kein Hausverbot für Personalrat trotz Freistellung

Auch wenn ein Personalrat von der Arbeit freigestellt ist, darf ihm kein generelles Hausverbot erteilt werden. Ihm steht das Recht auf ungestörte Ausübung seiner Personalratsaufgaben zu.

Einer Personalrätin wurde vorgeworfen, dass sie dienstliche Mitarbeiterunterlagen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement aus dem Büro eines nach fristloser Kündigung freigestellten Beschäftigten regelwidrig entnommen hat, um sie ihm außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Daraufhin hat der Dienststellenleiter der Personalrätin außerordentlich gekündigt und ein Hausverbot erteilt.

Verwaltungsgericht Mainz: Hausverbot ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass der Personalrätin Zutritt zu den Dienststellen für ihre Personalratstätigkeit gewährt werden muss.

Die Personalrätin hat als (vorsitzendes) Mitglied des Personalrats ein eigenes materielles Recht auf Zutritt zu der Dienststelle, soweit dieser zur Erledigung der Personalratstätigkeit erforderlich ist. Dies folgt aus § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz und gilt unabhängig davon, ob der Personalrat als Gremium im Übrigen handlungs- und entscheidungsfähig ist oder die Freistellung eines anderen Personalratsmitglieds zum Ausgleich des mit Hausverbot belegten Kollegen erweitert werden soll. Ein solches Recht besteht grundsätzlich auch während eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Personalratsmitglieds gemäß § 70 LPersVG Rheinland-Pfalz und eines Verfahrens auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds nach § 22 LPersVG Rheinland-Pfalz (solche Verfahren waren in diesem Fall gegen die Personalrätin anhängig).

Personalratsmitgliedschaft besteht bis zur Klärung der Rechtsmäßigkeit der Kündigung

In diesen Fällen bestehen das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort. Das Personalratsmitglied hat daher weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten. Dazu gehört der Zutritt zu der Dienststelle, in der in erforderlichem Umfang Räume und sachliche Mittel dem Personalrat zur Verfügung zu stellen sind (vgl. § 43 Abs. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz). Soweit Personalratsarbeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist, ist jedem Personalratsmitglied die Möglichkeit des Zutritts zum Betrieb zu gewährleisten, damit es seine ihm insoweit zustehenden Aufgaben in der Dienststelle vornehmen kann.

Daher durfte der Dienststellenleiter auch dem gekündigten Personalratsmitglied vor rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens grundsätzlich kein Hausverbot erteilen.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.10.2016, 5 L 989/16.MZ)

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