Dienstunfallschutz Beamte Prügelei Kollegen Polizei

Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes nach § 31 BeamtVG. Hieraus resultierende Körperschäden sind von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Geschädigte selbst dienstpflichtwidrig verhalten hat.

Ein Bundespolizist hatte am 15.7.2013 im Vorraum zu einer Waffenkammer zwei Kollegen zugerufen, dass diese auch Brüder sein könnten. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge, infolgedessen der Bundespolizist unter anderem eine Verstauchung des Kniegelenks sowie eine Rippenfraktur erlitt und 11 Wochen lang dienstunfähig war.

Nachdem die Anerkennung eines Dienstunfalls abgelehnt wurde, klagte der Bundespolizist hiergegen vor dem Verwaltungsgericht - und war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht, hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Dienstunfall muss sich in Ausübung des Dienstes ereignen

Grundsätzlich liegt ein Dienstunfall dann vor, wenn sich das schädigende Ereignis "in Ausübung des Dienstes" ereignet. Der Beamte steht danach bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Risiken, die sich am Dienstort sowie während der Dienstzeit ereignen, sind dem Dienstherrn unabhängig davon zuzurechnen, ob die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt dienstlich geprägt ist.

Anderes gilt aber dann, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht. In den Fällen, in denen sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat, sind Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge erfasst.

BVerwG: Maßgeblich ist genauer Geschehensablauf

Aus Sicht des Gerichts ist der Geschehensablauf, der zu der "Rauferei" geführt hat, bislang unvollständig bzw. widersprüchlich erfasst. Während das OVG davon ausging, dass sich die Kollegen unmittelbar nach dem Zuruf auf den Bundespolizisten gestürzt hatten, stellt sich aus der Akte ein ganz anderer Geschehensablauf dar: Nach diesem kam es infolge des scherzhaften Zurufs "Ihr könntet auch Brüder sein!" zunächst zu einer kleineren "Kabbelei", welche noch aufgelöst werden konnte. Erst als die Kontrahenten dann bereits in unterschiedliche Richtungen davongingen, drehte sich der geschädigte Bundespolizist nochmals um und rief abermals: "Brüder könnt ihr trotzdem sein".

Im Hinblick auf den zweitgenannten Sachverhalt, den das BVerwG als richtigen Geschehensablauf zugrunde legt, bedarf es nun der Würdigung, ob jedenfalls der nochmalige Zuruf als dienstpflichtwidrige Provokation einzuordnen ist. Ebenfalls bedarf es noch der Würdigung, welchen Bedeutungsgehalt der an sich harmlose Satz "Ihr könntet Brüder sein" im konkreten Fall hatte, dass dieser die Kollegen des geschädigten Bundespolizisten offenbar so sehr zu reizen vermochte.

(BVerwG, Urteil v. 13.7.2023, 2 C 3.22)

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