Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde ab März 2020 die Durchführung von Veranstaltungen untersagt. Dazu zählten Veranstaltungen aus dem Bereich der Kultur, des Sports und Freizeit. Beispielsweise: Konzerte, Theateraufführungen, Festivals, Lesungen, Filmvorführungen, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen.

Außerdem wurden Freizeitanlagen (beispielsweise für Fitness, Indoor, aber auch Museen, Galerien, Tierparks, Freizeitparks und Schwimmbäder) geschlossen.

Die bereits erworbenen Eintrittskarten, Abonnements und Dauerkarten konnten aufgrund der Absage oder Schließung nicht eingelöst oder genutzt werden. Da eine Erstattung der Eintritts- oder Nutzungsvergütungen in vielen Fällen von den Veranstaltern oder Betreibern zur Existenzgefährdung hätte führen können, wurde gesetzlich geregelt, dass den Inhabern der Eintrittskarten, die diese vor dem 08.03.2020 erworben hatten, statt der Erstattung ein Gutschein übergeben werden durfte. Dieser Gutschein kann für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Auch die Betreiber von Freizeiteinrichtungen sind berechtigt, für die ausgefallenen Nutzungstage Gutscheine zu übergeben, soweit Dauerkarten oder Vorauszahlungen vor dem 08.03.2020 gezahlt wurden.

Der Inhaber eines Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes nur verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist. Falls der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird, kann eine Erstattung verlangt werden.

 
Hinweis

Die ausgegebenen Gutscheine beinhalten unterschiedliche Leistungen und sind entsprechend umsatzsteuerrechtlich als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein zu behandeln. Eine besondere Herausforderung für die Buchhaltung besteht darin, dass sich der Umsatzsteuersatz zwischen dem Tag der Ausstellung und dem Tag der Einlösung geändert hat.

5.1.1 Einzweckgutscheine – Mehrzweckgutscheine

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn sich aufgrund der Angaben auf dem Gutschein eindeutig die Leistung ermitteln lässt. Angelehnt an die Besteuerung von Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins in Höhe der voraussichtlich anfallenden Steuer und muss im Monat der Ausgabe des Gutscheins abgeführt werden. Die tatsächliche Ausführung der Leistung bei der Einlösung des Gutscheins ist dann nicht mehr steuerpflichtig.

Durch die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020 können sich nachstehende Konstellationen ergeben:

Praxisfälle zu Einzweckgutscheinen:

 
Praxis-Beispiel

Absage von Kulturveranstaltungen

Der Verein sagt eine Kulturveranstaltung (Theater oder Konzert), die im April 2020 stattfinden soll, wegen des allgemeinen Veranstaltungsverbots ab.

Alle Personen, die im Vorverkauf Karten gelöst haben, erhalten eine Mitteilung, dass die Eintrittskarten als Zugangsberechtigung für die zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholte Aufführung dienen werden. Der Steuersatz für die Veranstaltung beträgt – je nach Status des/der auftretenden Künstler – 7 % oder ist umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuer wurde vom Verein im Monat des Kaufs berechnet und bei einer Steuerpflicht abgeführt.

Lösung a): Nachholung der Veranstaltung bis zum 31.12.2020

Die Eintrittsberechtigungen sind mit 5 % zu versteuern (sofern sie nicht umsatzsteuerfrei sind, weil der Status der Künstler unverändert die Steuerbefreiung zulässt). Die ursprüngliche Buchung mit 7 % Umsatzsteuer muss storniert werden. Der Endpreis der Karte muss durch Herausrechnung von 5 % Mehrwertsteuer eingebucht werden.

Lösung b): Nachholung der Veranstaltung nach dem 01.01.2021

Die Eintrittsberechtigungen sind mit 7 % zu versteuern (sofern sie nicht umsatzsteuerfrei sind, weil der Status der Künstler unverändert die Steuerbefreiung zulässt). Es ist keine weitere Buchung vorzunehmen, weil der Vorverkauf bereits mit 7 % Umsatzsteuer gebucht wurde.

Lösung c): Der Status des Künstlers ändert sich

In diesem Fall sind die Einnahmen der Veranstaltung, deren im Vorverkauf erzielten Einnahmen beim Erwerb versteuert wurden, nunmehr umsatzsteuerfrei. Anders herum kann der geänderte Status – beispielsweise bei einem Austausch von auftretenden Künstlern – dazu führen, dass die bisher steuerfrei erfassten Einnahmen der Veranstaltung nun umsatzsteuerpflichtig mit 5 % bzw. 7 % sind.

In beiden Fällen ist die ursprüngliche Besteuerung der Vorauszahlungen zu stornieren und die Einnahmen der Veranstaltung als steuerfrei bzw. mit dem am Veranstaltungstag geltenden Umsatzsteuersatz einzubuchen.

 
Praxis-Beispiel

Absage von Abonnements

Der Kulturverein führt Veranstaltungen durch, deren Eintrittsberechtigungen über ein Abonnement und durch den Verkauf von Einzelkarten finanziert werden.

Die ausgefallenen Veranstaltungen können nicht nachgeholt werden. Bestenfalls werden die Auftritte der Künstler in nachfolgende Kulturabonnements aufgenommen. Die Einnahmen der bereits verkauften Eintrittsberechtigungen werden in der Buchführung storniert. Bei den Abonnements wird der Preis des Abonnements der einzelnen Veranstaltung mittels Teilung des Abonnementpr...

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