Der Verein muss nach Aufforderung durch das Finanzamt, mindestens jedoch alle drei Jahre, eine Körperschaftsteuererklärung (Formular "Körperschaftsteuererklärung KSt 1" und die Anlage zur Körperschaftsteuererklärung "Anlage Gem – Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen") einreichen. Wenn der Verein Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt und diese die Freigrenze von 45.000 Euro, Einnahmen einschließlich Mehrwertsteuer überschreiten, sind zusätzlich die Zahlen der Gewinnermittlung in der "Anlage EÜR" darzustellen und eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Der Verein ist verpflichtet, eine eventuelle Steuerpflicht von sich aus zu überprüfen und gegebenenfalls Steuererklärungen zu übermitteln. Die Steuererklärungen sind elektronisch mittels des Programms ELSTER zu erstellen und dem Finanzamt zu übermitteln (vgl. Abschnitt 1.1).

6.1 Berechnung der Körperschaftsteuer

Nachstehend ist eine vereinfachte Darstellung der Steuerberechnung abgebildet.

 
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben   50.000 Euro
Pauschalierte Gewinne 15 % von Einnahmen 40.000 Euro   6.000 Euro
Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben   –20.000 Euro
Saldo   36.000 Euro
Freibetrag      5.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen   31.000 Euro
 
Körperschaftsteuer 15,0 % 4.650,00 Euro
Solidaritätszuschlag von 4.650 Euro   5,5 % 255,75 Euro

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