Social-Media ist grundsätzlich auch kritisch, insbesondere im Hinblick auf die Rechtslage im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung, zu beurteilen. Zu beachten sind im Zusammenhang mit einer Facebook-Fanseite auch deren mögliche Konsequenzen. Der EuGH hatte bereits im Juni 2018 entschieden, dass für den Datenschutz auf der Plattform von Facebook Facebook selbst und der Betreiber der Fanpage gemeinsam für die Sicherheit der Nutzerdaten verantwortlich sind (vgl. Presseerklärung Nr. 81/18 des EuGH „Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf)

Das führte seinerzeit zu vielen Fragen. Auch rund drei Jahre nach dem EuGH-Urteil sind immer noch zahlreiche Verantwortliche in Vereinen nicht absolut sicher, wie sie Facebook datenschutzkonform nutzen können. Das hat folgenden Hintergrund: Letztendlich überwacht Facebook die Besucher von Fanseiten in ihrem Anwenderverhalten mittels eines sogenannten User-Trackings mit Cookies. Das bedeutet, dass Facebook bei Nutzern Cookies auf deren Computer hinterlässt, die deren Verhalten "ausspionieren". Der Nutzer akzeptiert die Überwachung über die allgemeinen Nutzungsbedingungen, kann dem Tracking jedoch nicht explizit widersprechen. Die gesammelten Daten stehen Facebook im Klarformat, dem Fanpage-Betreiber in anonymisierter Form zur Verfügung. Damit das Betreiben der Facebook-Fanpage nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, müssten streng genommen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden, unter anderem die Möglichkeit, eine Einwilligung zum Tracking anzufordern. Zwar hat Facebook nach dem oben genannten Urteil seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachgebessert (vgl. https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum), allerdings besteht unter Umständen weiterhin die Gefahr, Fanpages nicht zu 100 % DSGVO-konform zu nutzen.

 
Hinweis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat im September 2019 entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage verpflichtet werden kann, diese abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Wer die Gefahren von Fanseiten weitestgehend minimieren möchte, sollte unter anderem folgende Maßnahmen treffen:

  • Abschluss eines Vertrags mit Facebook zur gemeinsamen Datenverarbeitung
  • Anlegen eines eigenen, abmahnsicheren Impressums bei Facebook
  • Einrichten einer Datenschutzerklärung[1], in der über Verantwortlichkeiten informiert und Auskunft darüber erteilt wird, an wen sich User wenden müssen, um gegebenenfalls Rechte geltend zu machen.
[1] S. "Datenschutz im Verein – Schnelleinstieg", HI2339084 in Ihrer Info-Datenbank.

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