1 Leitsatz

Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen.

2 Der Fall

Der Kläger war nebenberuflich – im Durchschnitt 18 Stunden monatlich – für einen Sportverein als Hockeytrainer tätig und erhielt ein Stundenhonorar von 80 Euro. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Trainer durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z. B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt.

Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Trainer und Verein hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit vorliege.

3 Die Entscheidung

Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung. Die Trainertätigkeit stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar.

Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit sei der Trainer in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob die von dem Trainer gewünschten Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Verantwortung des Trainers am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Trainer erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstelle.

Fundstellen

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil v. 17.05.2019, Az.: S 8 R 312/16

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