Gebäudeschadstoffe: Schadstoffhaltige Bausubstanzen

Gerade in den Jahren 1950 bis 1970 wurden umfangreich schadstoffhaltige Bausubstanzen verarbeitet – auch im Wohnungsbau. Viele dieser Gebäude werden nun altersgerecht und energieeffizient modernisiert. Schadstoffhaltige Baustoffe sollten deshalb in der Planungsphase zwingend erhoben werden. Ein Leitfaden zum Erkennen und Vermeiden von Altlastenproblemen – von Praktikern aus dem Arbeitskreis Gebäudeschadstoffe des Altlastenforums Baden-Württemberg e. V.

In der Planungsphase ist die Beeinflussbarkeit der Kosten am größten und nimmt mit der Bauausführung stetig ab. Jedoch finden bei Baumaßnahmen erfahrungsgemäß auch die größten Versäumnisse in der Planungsphase statt. Eine rechtzeitige Erfassung von Schadstoffen ist daher technisch und rechtlich notwendig. Viele Schadstoffe werden zusätzlich auch als Gefahrstoffe eingestuft, weil sie gefährliche Merkmale besitzen – z. B. krebserzeugend, erbgutverändernd, giftig, gesundheitsschädlich usw. sind. Die erfahrungsgemäß am häufigsten vorkommenden Schadstoffe stehen rechts im Überblick. In fast allen bis etwa 1994 erbauten Gebäuden sind Schadstoffe vorhanden. Gesetzliche Herstellungs- und Verwendungsverbote gibt es für Asbest seit 1994, alte Mineralwolle-Dämmstoffe seit 1996 sowie PCB und PCP seit 1989. Jeder Bauherr sollte daher davon ausgehen, dass in seinem Gebäude Schadstoffe vorhanden sind.

Gesetze und Regelwerke werden zu wenig beachtet
Sorgloser Umgang mit Asbestprodukten führt zu hohen Faserfreisetzungen. Der feine Asbeststaub ist kaum sichtbar und fällt nicht durch Geruch auf. Die Gefahr ist deshalb nicht wahrnehmbar. Im Jahr 1999 gab es mit mehr als 1.000 Asbesttoten erstmals mehr Todesfälle durch Asbest als durch Arbeitsunfälle. Die Abbildung auf der folgenden Seite verdeutlicht die enorme Steigerung des Asbestverbrauchs von 1950 bis 1970 und das fast gleichbleibend hohe Niveau auf bis zu 180.000 Tonnen in den Jahren 1970 bis 1980. Die nachfolgende Tabelle gibt darüber hinaus einen Einblick in die vielfältigen Baumaterialien und Verwendungsbereiche, in denen Asbest zu finden ist. Obwohl der Gesetzgeber mit Gesetzen und Verordnungen, z. B. den Landesbauordnungen (LBO), dem Chemikaliengesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), den Umgang mit Schadstoffen und deren Entsorgung klar geregelt hat, werden Schadstoffe in der Planungsphase und bei der Finanzierung häufig nicht oder unzureichend berücksichtigt. Das Schadstoffrisiko ist bei Planern und Architekten vielfach nicht hinreichend bekannt. Gemäß GefStoffV liegt die Ermittlungspflicht für Schadstoffe jedoch primär beim Bauherrn. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist es unerlässlich, bei der Planung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung
Vor dem Baubeginn sollten alle Bauteile, die vom Umbau bzw. der Sanierung betroffen sind, von einem versierten, erfahrenen Sachverständigen erhoben werden. Zur Bestandsaufnahme ist eine Recherche der Bau- und Nutzungsgeschichte durchzuführen, um Informationen über Gebäudeschadstoffe zu erhalten. Bei der nachfolgend notwendigen Begehung sollte die Bausubstanz untersucht und entnommene Baustoffproben auf Schadstoffe analysiert werden. Der beauftragte Planer/Architekt sollte gezielt nach den von ihm getroffenen Maßnahmen zur Erstellung des Schadstoffkatasters gefragt werden. Bei der Erstellung eines Schadstoffkatasters darf das Wort Planung ruhig wörtlich genommen werden. In Grundrissplänen werden schadstoffhaltige Gebäudeteile dargestellt und danach eine Beurteilung der Gefährdung vorgenommen. Zusätzlich wird für die schadstoffhaltigen Abfälle ein Entsorgungskonzept erstellt. Nur wenn zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Schadstoffe bekannt und in einer Gefährdungsbeurteilung der Umfang der Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben sind, können unter Wettbewerbsbedingungen marktgerechte Preise erzielt, die Eignungsnachweise der zu beteiligenden Fach- und Sanierungsfirmen geprüft und leistungsfähige Firmen ausgewählt werden.

Informationsquellen, Ansprechpartner und Fachbehörden
Erfahrungsgemäß liegen bei den Industrie- und Handelskammern Sachverständigenlisten vor. Informationen, Handlungshilfen, Merkblätter und Broschüren zum richtigen Umgang mit Schadstoffen finden sich auf den Internetseiten der Umweltämter der Landkreise und Städte, der Ministerien der Bundesländer, beim Umweltbundesamt und dem Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BG Bau. Aktuell ist ein Handbuch „Gebäude-Schadstoffe und Gesunde Innenraumluft“ erschienen.

Rechtliche Verantwortung
Für die Einhaltung nicht nur der genannten, sondern aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind nach der LBO der Bauherr uneingeschränkt, der Bauleiter für die Bauausführung und der Unternehmer für seine Arbeiten verantwortlich. Der Bauherr ist zudem Abfallerzeuger und deshalb für die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung des Abbruchmaterials verantwortlich, auch wenn er hierzu einen sachkundigen Unternehmer beauftragt. Für den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen (GefStoffV, ArbSchG) ist der Unternehmer als Arbeitgeber verantwortlich. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können vertraglich nur übertragen, aber nicht abgewälzt werden. Wenn der Architekt in der Planungsphase oder als Bauleiter oder ein beauftragter Gutachter z. B. vorhandene Schadstoffe nur unzureichend ermittelt, erfüllt er seinen Werkvertrag mit dem Bauherrn mangelhaft mit dem Risiko von Schadensersatzansprüchen. Bei fehlenden eigenen Kenntnissen muss er zumindest dem Bauherrn ausdrücklich die Einschaltung eines Gutachters empfehlen. Mangels eigener Sachkunde ist der Bauherr nämlich hierfür regelmäßig nicht verantwortlich. Der mögliche Schaden des Bauherrn besteht zumindest in der eingetretenen Verzögerung. Ebenso hat der Unternehmer nicht das Gebäude nach Schadstoffen zu untersuchen, wenn diese ihm nicht ersichtlich, nicht in den Vertragsunterlagen beschrieben sind oder ihm die Analyse der Schadstoffe ausdrücklich vertraglich übertragen wurde. Denn die Beeinträchtigung der vom Unternehmer zu erbringenden Werkleistung aus Gründen der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes, z. B. durch Schadstoffe, fällt grundsätzlich – ohne die gerade genannten Ausnahmen – in den Risikobereich des Bauherrn. Der Unternehmer muss nur ihm erkennbare (!) vertragliche Risiken prüfen und den Bauherrn darauf hinweisen. Der reine Abbruchunternehmer ist deshalb nicht zur Prüfung der nicht sichtbaren schädlichen Gebäudesubstanzen verpflichtet. Ohne eine vollständige Erfassung der Schadstoffe im Gebäude und eine vertragliche Zuweisung des damit verbundenen Beseitigungsrisikos an eine Vertragspartei wird eine u. U. notwendige gerichtliche Klärung oft zum Glücksspiel, weil dabei ein Gerichtsgutachter letztlich entscheidet, welche Vertragspartei die entsprechenden Kenntnisse über die Schadstoffe unter Berücksichtigung einschlägiger technischer Regelwerke haben musste. Auch im Verhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber bestimmt sich der Umfang der gutachterlichen Hinweispflicht nach dem jeweiligen Kenntnisstand. Deshalb sind entgegen der Vorstellung unter juristischen Laien nicht feste Regeln, sondern immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Es liegt dabei auf der Hand, dass dabei regelmäßig derjenige haftet, der besondere Sachkunde für sich in Anspruch nimmt.

Dagmar Rötgers, Gutachterin Ingenieurbüro Smoltczyk & Partner GmbH, Stuttgart

Dr. Frank-Michael Lange, freiberuflicher Gutachter, Stuttgart

Rechtsanwalt Hellmuth Mohr, Kanzlei Wesch & Buchenroth, Stuttgart

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