EnSikuMaV: Verlängerung der Energiespar-Verordnung

Seit Herbst 2022 gelten zwei Verordnungen über Maßnahmen, die kurz- und mittelfristig für die Einsparung von Energie sorgen sollen. Ende Februar sollten die kurzfristigen Maßnahmen auslaufen. Nun wurden sie bis zum 15.4.2023 verlängert.

Seit September 2022 gilt dieVerordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Deren Geltungsdauer war ursprünglich auf ein halbes Jahr bis Ende Februar 2023 begrenzt. 

Aufgrund der anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, hat die Bundesregierung beschlossen, die Geltungsdauer um eineinhalb Monate bis zum 15.4.2023 zu verlängern und damit weiter einer Gasmangellage vorzubeugen. Der Verlängerung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2023 zugestimmt. In einer zusätzlich gefassten Entschließung fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, die Lage der Gasversorgung auch nach Außerkrafttreten der Verordnung weiter detailliert zu beobachten und die Verordnung bei Bedarf wieder zeitnah in Kraft zu setzen.

Energiesparen: Das gilt bis zum 15.4.2023

Folgende Maßnahmen sieht die seit dem 1.9.2022 geltende EnSikuMaV vor:

Privater Bereich

  • Klauseln in Wohnungsmietverträgen, die Mieter zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, werden vorübergehend ausgesetzt. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht von Mietern, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden von der Wohnung abzuwenden.
  • Private Schwimm- und Badebecken, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden. Das gilt auch für Whirlpools und Aufstellbecken. Ausnahme: Die Beheizung ist zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen. Von dem Verbot nicht erfasst sind Becken in Schwimmbädern, Hotels. Reha-Zenten und ähnlichen Einrichtungen.
  • Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Kunden beziehungsweise Mieter frühzeitig informieren – über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und mögliche Einsparmöglichkeiten.

Öffentliche Gebäude

  • Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume werden nicht mehr geheizt, es sei denn aus sicherheitstechnischen Gründen.
  • Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur laut Ministerium bei 20 Grad. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder andere soziale Einrichtungen gilt die neue Regelung nicht.
  • Boiler und Durchlauferhitzer dürfen nicht mehr für die Warmwasserbereitung am Waschbecken genutzt werden, es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.

Mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen

In einer zweiten Verordnung hat die Bundesregierung mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Einsparung von Energie definiert. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und gilt für zwei Jahre.

Die Verordnung betrifft öffentliche, private und Firmengebäude und sieht vor:

  • Jährliche Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizungen werden verpflichtend. Dabei sollen die Anlagen zum Beispiel auf niedrigere Vorlauftemperaturen und eine Absenkung während der Nacht eingestellt werden.
  • Der sogenannte hydraulische Abgleich wird für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas verpflichtend. Hierdurch sollen Heizungen effizienter arbeiten. Es geht um eine optimale Verteilung des Wassers in den Heizkörpern.
  • Ineffiziente, ungesteuerte Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung müssen ausgetauscht werden.

Für Unternehmen sieht EnSimiMaV außerdem vor:

  • Bei einem Verbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden Firmen zu Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet, falls sie bereits ein Energieaudit gemacht haben, bei dem Verbräuche und Einsparmöglichkeiten aufgeschlüsselt werden.


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Schlagworte zum Thema:  Heizkosten, Klimaschutz, Energieeffizienz