GEG 2024: Das Gebäudeenergiegesetz ist in Kraft getreten

Seit dem 1.1.2024 greifen die ersten Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Generell muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für wen gilt die Ökostrom-Pflicht? Die Fristen. Auch im Mietrecht ändert sich etwas.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten und sieht generell vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss (65-%-EE-Pflicht). Das gilt zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen.

Wann Hauseigentümer umrüsten müssen, ist vor allem von der kommunalen Wärmeplanung abhängig. Wer sich früher als vorgegeben von der mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung trennt, kann einen Zuschuss erhalten.

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudeenergiegesetz im September 2023 beschlossen. Es wurde am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet:

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

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GEG 2024: Die Fristen

65-%-EE-Pflicht im Neubaugebiet

Die Bundesregierung will mit der GEG-Reform die Wärmewende im Gebäudebereich voranbringen. Die 65-%-EE-Pflicht greift im ersten Schritt konkret für alle Neubauten (noch nicht errichtet) in Neubaugebieten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.

65-%-EE-Pflicht frühestens ab 2026

Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Dreh- und Angelpunkt ist eine kommunale Wärmeplanung. Sie soll in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) ab dem 30.6.2026 und für kleinere Kommunen (bis 100.000 Einwohner) ab dem 30.6.2028 vorliegen.

Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern sollen – zum Beispiel eine Wärmepumpe. Gibt es in den Kommunen bereits eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, die einen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Reparatur: Kein Heizungstausch vorgeschrieben

Funktionierende Heizungen können generell weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann.

Heizung irreparabel: Die Übergangslösungen

Für den Fall, dass eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie nach Angaben des Ministeriums verbindlich. In Härtefällen könnten Eigentümer von der Pflicht befreit werden.

Austausch von Heizkesseln nach 30 Jahren

Bereits jetzt gilt eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Heizkessel nach 30 Jahren gegen einen neuen auszutauschen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Brennwertkessel. Ab 2045 dürfen Gebäude nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

Mietrecht: GEG und § 559e BGB

Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde mit § 559e BGB eine neue Modernisierungsumlage eingeführt. Vermieter können seit dem 1.1.2024 eine Mieterhöhung verlangen, wenn sie alte Heizungsanlagen durch Heizungen nach GEG-Vorgaben ersetzen. Möglich ist ein Aufschlag von zehn Prozent, sofern eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde, sonst bleibt es bei acht Prozent. Die Kappungsgrenze muss berücksichtigt werden.

Zweite GEG-Novelle: Ergänzende Informationen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Website eine Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen bereit:

BMWK: Erneuerbares Heizen – GEG – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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GEG: Erste Novelle trat im Januar 2023 in Kraft

Die erste große Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) griff ab dem 1.1.2023. Unter anderem wurden die Neubaustandards verschärft: Der zulässige Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes pro Jahr wurde von 75 Prozent (EH75) auf 55 Prozent (EH55) reduziert.

Entsprechende Anpassungen wurden mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor am 7.7.2022 vom Bundestag verabschiedet und am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt.

Die Ampel-Koalition hat dann im März 2023 beschlossen, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Die zweite Novelle des GEG wurde hier angekündigt.

Der Weg zum GEG 2024: Das Gesetzgebungsverfahren

Monatelang wurde zwischen Bundesregierung und Opposition, aber auch innerhalb der Ampel erbittert über das neue Heizungsgesetz gestritten.

GEG-Entwurf in der ursprünglichen Kabinettsfassung

Der GEG-Entwurf aus der Bundesregierung (Kabinettsfassung) wurde dem Bundestag am 30.6.2023 von den Fraktionen vorgelegt. Ein Rechtsgutachten kam zu dem Schluss, dass das Gesetz in dieser Fassung in Teilen verfassungswidrig ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Kabinettsfassung, Stand 18.4.2023)

GEG-Reform: Stellungnahme im Bundesrat

Der Bundesrat hat den Kabinettsentwurf zur zweiten GEG-Novelle in einzelnen Punkten kritisiert: Die Stellungnahme wurde im Mai 2023 der Bundesregierung zugeleitet.

Stellungnahme des Bundesrats: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Beschlussempfehlung aus dem Klimaausschuss

Im Klima- und Energieausschuss gab es am 3.7.2023 noch einmal eine Expertenanhörung. Am 5. Juli folgte die Beschlussempfehlung und der Bericht zum Kabinettsentwurf aus dem Ausschuss.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (Stand 5.7.2023).

Heizungsgesetz: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Das GEG 2024 sollte eigentlich Anfang Juli 2023 endgültig beschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht stoppte aber eine Verabschiedung vor der Sommerpause. Das Gericht äußerte Zweifel daran, dass die Rechte der Abgeordneten ausreichend gewahrt blieben.

Beschluss im Bundestag mit Änderungen

Der Bundestag beschloss das Gesetz schließlich am 8.9.2023. Auf Druck – vor allem der FDP – gab es zuvor noch grundlegende Änderungen.

Bundesrat billigt GEG 2024 abschließend

Der Bundesrat hat am 29.9.2023 das Gebäudeenergiegesetz 2024 schließlich gebilligt. Damit konnte das Gesetz dann wie geplant Anfang 2024 wie geplant in Kraft treten.

Gebäudeenergiegesetz: Der Hintergrund

Gebäudeenergiegesetz 2020 mit Ölheizungsverbot

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1.11.2020 in Kraft. Eine wesentliche Ergänzung zum GEG-Entwurf vom 29.5.2019 der damaligen Bundesregierung war das Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Ende Oktober 2019 billigte das Kabinett diese Änderungen mit Einschränkungen. Gas- oder Ölheizkessel, die ab 1991 eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre betrieben werden – Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut worden sind, dürfen gar nicht mehr betrieben werden.

Ausnahmen für das Verbot gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Außerdem sollten Hybridlösungen sowohl im Neubau als auch in Bestandsgebäuden auch nach 2026 möglich sein.

Der Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung wurde aufgehoben. Höhere energetische Anforderungen an Neubau und Bestand enthielt das GEG 2020 noch nicht.

Umsetzung einer EU-Gebäuderichtlinie

Eine EU-Gebäuderichtlinie hatte für Neubauten ab 2021 das "Fast-Nullenergiehaus" als Standard festgelegt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das seit 2019. Mit dem GEG 2020 sollte das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinfacht und die EU-Richtlinie umgesetzt werden.

Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte ein erster Anlauf im März 2016. Im Frühjahr 2017 legte die damalige Bundesregierung einen Referentenentwurf vor. Der Koalitionsausschuss fror das Verfahren Anfang 2017 ein. Einen neuen Anlauf sollte es nach der Bundestagswahl im September 2017 geben. Die Verabschiedung des Gesetzes war erst für Anfang 2019 vorgesehen, dann für Anfang 2020.

Am 22.1.2020 hat der Bundestag in erster Lesung über den modifizierten Referentenentwurf des Kabinetts beraten. Am 18.6.2020 verabschiedete der Bundestag den GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung. Nachdem am 3.7.2020 auch der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das GEG am 13.8.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 1.11.2020 in Kraft.

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)

"Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist" (PDF)

Die neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

Mit der zweiten GEG-Novelle ist am 1.1.2024 auch die neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Die überarbeitete Förderrichtlinie wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Förderanträge können – neu: bei der staatlichen KfW-Bank – voraussichtlich ab dem 27.2.2024 gestellt werden.


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Schlagworte zum Thema:  Energie, Klimaschutz, Gesetzgebung, Gebäudesanierung