Photovoltaik-Förderung: EEG-Einspeisevergütung & Solarstrom

Die Vergütung für die Einspeisung von privatem Solarstrom in das öffentliche Netz verringert sich alle sechs Monate um ein Prozent. Jetzt kommt es auf das Datum der Inbetriebnahme an: Wer die Photovoltaikanlage früh installiert, kann 20 Jahre mit festen Einnahmen rechnen.

Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach hat, aber nicht den ganzen Strom selbst nutzt, kann ihn ins öffentliche Netz einspeisen – seit dem 1.2.2024 sinken die Einspeisevergütungen allerdings um ein Prozent jedes halbe Jahr. Das sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor.

Die nächste Absenkung gilt ab dem 1. August. Wer seine Anlage vorher in Betrieb nimmt, profitiert von den noch attraktiven Vergütungssätzen 20 Jahre lang.

Diese Vergütung gibt es aktuell für eingespeisten Strom:

Datum der Inbetriebnahme

Art der Einspeisung

Anlagen bis 10 kW

Anlagen bis 40 kW

Anlagen bis 100 kW

Ab 1.2.2024

Teileinspeisung

8,11 ct/kWh

7,03 ct/kWh

  5,74 ct/kWh

Ab 1.2.2024

Volleinspeisung

12,87 ct/kWh

10,79 ct/kWh

10,79 ct/kWh

Ab 1.8.2024

Teileinspeisung

8,03 ct/kWh

6,95 ct/kWh

5,68 ct/kWh

Ab 1.8.2024

Volleinspeisung

12,73 ct/kWh 

10,68 ct/kWh

10,68 ct/kWh

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Ob es sich aufgrund der schrittweisen Absenkung lohnt, jetzt in Sachen Photovoltaik auf die Tube zu drücken, muss jeder für sich entscheiden – die Auswirkungen sind überschaubar. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Wer zum Beispiel eine Anlage mit einer Peak-Leistung von zehn Kilowatt (kW) aufs Dach bekommt und von den rund 10.000 Kilowattstunden (kWh) Strom, die eine Anlage pro Jahr produziert, 1.500 kWh selbst verbraucht, erhält für den eingespeisten Überschuss mit Inbetriebnahme bis zum 31. Juli etwa 682,50 Euro, das sind nur rund 7,20 Euro weniger pro Jahr als zum Stichtag 31. Januar. Für Volleinspeiser liegt die Differenz bei zirka 13,30 Euro pro Jahr. Mit zunehmender Anlagengröße nimmt auch die Differenz zu.

Inbetriebnahme der PV-Anlage: Datum, Fristen, Steuern

Entscheidend für den jeweils geltenden Vergütungssatz ist laut Martin Brandis, Experte der Energieberatung der Verbraucherzentrale, das Datum der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Das sei der Tag, an dem die Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Mit dem jeweiligen Vergütungssatz können Verbraucher dann 20 Jahre lang rechnen – der Anspruch auf die Einspeisevergütung endet erst 20 Jahre nach Ende des Inbetriebnahmejahres.

Wenn die Zeit abgelaufen ist und Betreiber von Photovoltaikanlagen keinen Anspruch mehr auf Vergütung haben, gibt es eine Übergangsregelung. "Anlagenbetreiber können dann weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür", so Brandis. Die verringerte Einspeisevergütung orientiere sich am Marktpreis für eingespeisten Strom. Sie gilt aber nur bis 2027 und läuft dann aus.

Wichtig sind die Fristen für die Anmeldung der Anlage: Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben laut Brandis bereits vorab angekündigt werden, und die Anlage muss bis spätestens zwei Monate nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein. Ein Versäumnis kann die Vergütung kosten.

Zweite Photovoltaikanlage: Steigt das Sparpotenzial?

Eine Zehn-Kilowattpeak (kWp)-Anlage erzeugt in den meisten Einfamilienhäusern bereits mehr Strom als im Haus verbraucht wird. Wird etwa ein Elektroauto angeschafft oder die Heizung auf eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe umgestellt, steigt der Strombedarf. Unter welchen Bedingungen sich dann die Installation einer zweiten Photovoltaikanlage lohnt, hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein untersucht.

Während der eingespeiste Strom mit bis zu 8,11 Cent pro Kilowattstunde (kWh) vergütet wird, kann die selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde je nach individuellem Strompreis etwa 30 Cent eingekauften Strom einsparen. "Wird anteilig mehr Strom eingespeist als selbst genutzt, ist die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage schlechter", erklärt Carina Vogel von der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Der Anteil des selbst erzeugten Stroms, den man auch selbst verbraucht, kann durch einen Batteriespeicher steigen, der tagsüber selbst erzeugten Strom zwischenspeichert. Nachts oder in der Dämmerung bedient man sich dann am Speicher. In Haushalten ohne Speicher liegt die Eigennutzung laut Vogel selten über 30 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs. Mit Speicher sei eine Erhöhung auf 50 Prozent möglich.  

Auch wenn sich der Eigenverbrauch nicht nennenswert erhöht, kann sich eine zusätzliche PV-Anlage lohnen, etwa wenn die zweite Anlage der Volleinspeisung dient. Handelt es sich um zwei Anlagen mit getrennten Stromzählern, ist die Einspeisevergütung für den Strom aus der zweiten Anlage höher und liegt bei Anlagen bis zu zehn kWp aktuell bei 12,87 Cent pro kWh.

Osterpaket: Hintergrund zur Förderung von Solarstrom

Bis zum Jahr 2030 soll die Leistung der installierten Solaranlagen in Deutschland laut Bundesregierung auf 215 Gigawatt (GW) ansteigen – im Koalitionsvertrag lag das Gesamtziel noch bei 200 GW. Die jährliche Ausbaurate soll auf 22 GW wachsen, hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.

Mit dem sogenannten Osterpaket beschloss das Kabinett im April 2022, dass neue Photovoltaik-Dachanlagen, die den Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen, "auskömmlich" gefördert werden sollen, wie es hieß. Die Degression der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungssätze wurde bis Februar 2024 ausgesetzt und danach auf die halbjährliche Degression umgestellt.

Im Juli 2022 wurde außerdem die Abgabe zur Finanzierung von Ökostrom (EEG-Umlage) endgültig gestrichen. Die wird seitdem aus dem Bundeshaushalt beglichen.

Photovoltaikanlagen: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses müssen die Vergütung nicht versteuern, wenn die Anlage die Peak-Leistung von 30 kW nicht übersteigt. Bei Mehrfamilienhäusern darf die Leistung der Anlage 15 kW Peak pro Wohneinheit nicht übersteigen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.

Für Besitzer von Steckersolar-Geräten – auch als Balkonkraftwerke bezeichnet – spielen diese Regelungen in der Praxis keine Rolle. Derzeit ist die Leistungsgrenze solcher Geräte auf eine Ausgangsleistung (AC-Leistung) von maximal 600 Watt begrenzt. Den Verbraucherzentralen zufolge sind sie nicht für die Netzeinspeisung gedacht.


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dpa