Grundlagen

Das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Wohnungseigentum zu veräußern, kann durch ein Zustimmungserfordernis eingeschränkt sein. Dieses muss im Grundbuch eingetragen sein.

Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, ob und an wen sie ihr Wohnungseigentum veräußern. Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ermöglicht § 12 WEG: Demzufolge kann als Inhalt eines jeden Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Sondereigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. „Dritter" ist hier üblicherweise der amtierende Verwalter.

Unterliegt das Sondereigentum einer solchen Einschränkung, ist die Veräußerung nur wirksam, wenn die erforderliche Zustimmung erteilt worden ist. Ohne diese kann der Eigentumswechsel nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Im Zuge der WEG-Reform 2007 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung per Mehrheitsbeschluss aufheben können. Hiervon haben - soweit ersichtlich - bislang nur wenige Gemeinschaften, bei denen ein Zustimmungserfordernis vorgesehen ist, Gebrauch gemacht.

Zweck der Möglichkeit, die Veräußerung von Wohnungseigentum von der Zustimmung des Verwalters oder sonstiger Personen abhängig zu machen ist, die Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässige Personen in die WEG eintreten.

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