Summe je Betriebskostenart nicht erforderlich

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil der Vermieter die getrennt nach Kostenarten aufgeführten Kosten nur einzeln angegeben hat, ohne für jede Kostenart eine Summe zu bilden.

Der Vermieter muss die Kosten in der Betriebskostenabrechnung getrennt nach Betriebskostenarten angeben. Insoweit reicht es für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung aus, wenn die Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben sind. Nicht erforderlich ist es, für jede Betriebskostenart eine Summe anzugeben.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist, dass der Mieter die Abrechnung nachvollziehen und prüfen kann. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in die Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Hierfür genügt auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge. Diese Vorgehensweise beeinträchtigt die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit der Abrechnung nicht, weil der Mieter die Einzelsummen mit Hilfe eines einfachen Rechenschritts gegebenenfalls selbst ermitteln kann.

Aufteilung des Gesamtbetrages reicht

Der Vermieter muss auch nicht unbedingt für jede Betriebskostenart den auf den Mieter entfallenden Anteil betragsmäßig gesondert ausweisen. Es reicht aus, wenn er sämtliche Betriebskosten, für die derselbe Umlagemaßstab gilt, zuerst addiert und daraus unter Anwendung des Umlageschlüssels den vom Mieter insgesamt zu tragenden Anteil errechnet.

(BGH, Beschluss v. 25.4.2017, VIII ZR 237/16)

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