Mietpreisbremse in Hamburg laut Urteil unwirksam

Die Mietpreisbremse in Hamburg war zumindest bis August 2017 mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht wirksam, so das LG Hamburg. Ob eine nachgeschobene Begründung den Mangel für die Zukunft geheilt hat, musste das Gericht nicht entscheiden.

In Hamburg ist die Mietpreisbremse zum 1.7.2015 eingeführt worden. Gleichwohl hat das LG Hamburg deren Geltung für einen Anfang September 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburger Stadtteil Ottensen verneint. Nach Auffassung des LG fehlte es seinerzeit an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verordnung, sodass diese auf den Mietvertrag nicht anzuwenden sei. Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbegrenzung, insbesondere die am 1.9.2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Begründung des Senats, hätten den Begründungsmangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalteten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag.

Mit dem Urteil bestätigt das Landgericht eine Entscheidung des AG Hamburg-Altona (Urteil v. 23.5.2017, 316 C 380/16), das ebenfalls einen Begründungsmangel gesehen hatte.

Als Konsequenz aus dem Urteil kündigte Senatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt an, die Mietpreisbegrenzungsverordnung neu zu erlassen, um Zweifel an der Geltung der Mietpreisbremse in der Hansestadt für die Zukunft zu beseitigen.

Nachtrag: Am 4.7.2018 hat der Hamburger Senat die Verordnung über die Mietpreisbremse erneut erlassen.

(LG Hamburg, Urteil v. 14.6.2018, 333 S 28/17)

Zweifel an Mietpreisbremse auch in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg

Auch in anderen Bundesländern bemängeln Gerichte die dortige Umsetzung der Mietpreisbremse. Nach Auffassung des LG Frankfurt/Main (Urteil v. 27.3.2018, 2-11 S 183/17) ist die Mietpreisbremse in Hessen mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht wirksam umgesetzt. Das LG München I (Urteil v. 6.12.2017, 14 S 10058/17) hält die Umsetzung der Mietpreisbremse in Bayern für mangelhaft. Das LG Stuttgart (Urteil v. 13.3.2019, 13 S 181/18) ist der Auffassung, die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg sei unwirksam.

LG Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Die 67. Zivilkammer des LG Berlin ist der Auffassung, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig sei, und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Lesen Sie dazu: LG Berlin bringt Mietpreisbremse vor das Bundesverfassungsgericht

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