Heizkosten: Verteilungsschlüssel nicht rückwirkend änderbar

Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen die Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.

Hintergrund

In einer Eigentümerversammlung im Juli 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, die Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung 2011 von 50/50 (Verbrauch/Fläche) auf 70/30 zu ändern. Das Gebäude wird mit Fernwärme versorgt.

Ein Eigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Er meint, es widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten für einen abgelaufenen Abrechnungszeitraum nachträglich zu ändern.

Entscheidung

Das LG Hamburg gibt der Anfechtungsklage statt. Der angefochtene Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels für die Heizkosten war unzulässig.

Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig, wie sich § 6 Abs. 4 Satz 3 Heizkostenverordnung (HeizKV) ergibt. Diese Regelung gilt auch im Wohnungseigentumsrecht.

Rückwirkende Änderung nur ausnahmsweise möglich

Schon nach allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung sind rückwirkende Änderungen von Verteilungsschlüsseln, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, in der Regel unzulässig. Sie können nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände hingenommen werden, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in höherem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

Ob eine rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels ausnahmsweise bei einem Gebäude zulässig ist, bei dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV zwingend im Verhältnis 70 Prozent Verbrauch und 30 Prozent Fläche abzurechnen ist, ließ das Gericht offen. Vorliegend erfüllte das Gebäude nicht die Voraussetzungen, die die Heizkostenverordnung für einen zwingenden Verteilungsmaßstab 70/30 aufstellt.

(LG Hamburg, Urteil v. 9.4.2014, 318 S 66/13)