Deutliche Kritik am Verwalter ist erlaubt 1 S 13798/13

Auch abwertende und schonungslose Kritik am Verwalter ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie sachbezogen ist und keine Schmähkritik oder bloße Formalbeleidigung darstellt.

Hintergrund

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Wohnungseigentümer, bestimmte Äußerungen über die Arbeit der Verwaltung zu unterlassen.

In einer Teileigentumseinheit befindet sich ein Heizwerk, das der Versorgung u. a. des Anwesens der WEG mit Heizwärme und Warmwasser dient und. Der Teilungserklärung zufolge sind sämtliche Miteigentümer verpflichtet, Wärme und Warmwasser ausschließlich vom Eigentümer der Teileigentumseinheit zu beziehen. Ob diese Regelung wirksam ist, ist zwischen dem Verwalter und dem beklagten Eigentümer umstritten.

Nachdem der Verwalter es unterlassen hatte, Konkurrenzangebote für die Wärmelieferung einzuholen und zur Abstimmung zu stellen, sandte der beklagte Eigentümer den übrigen Wohnungseigentümern ein Schreiben, in dem er den Verwalter kritisierte. In dem Schreiben monierte er, bei der Auswahl der Wärmelieferanten habe die Hausverwaltung keine geeigneten Konkurrenzangebote berücksichtigt, noch erlaubt, noch einen Wettbewerb zugelassen. Die Hausverwaltung habe durch Täuschung, Fehlinformationen und Einschaltung eines Gutachters ein Heizmonopol eingeführt, durch das der Gemeinschaft ein Schaden in Höhe von 20.000 Euro entstanden sei.

Der Verwalter verlangt Unterlassung dieser Äußerungen.

Entscheidung

Der Verwalter hat keinen Unterlassungsanspruch. Die Äußerungen des Eigentümers sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie stehen im Kontext der Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Regelungen in der Teilungserklärung wirksam sind.

Die Behauptung, der Verwalter habe keine Konkurrenzangebote eingeholt, ist nicht falsch und schon deshalb nicht zu beanstanden.

Die weitere beanstandete Behauptung, die Hausverwaltung habe durch Täuschung, Fehlinformationen und Einschaltung eines Gutachters ein Heizmonopol eingeführt und der Gemeinschaft einen Schaden zugefügt, ist im Schwerpunkt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Denn tatsächlich bewertet der Eigentümer damit das Verhalten der Verwaltung, keine Konkurrenzangebote eingeholt und nicht den Eigentümern zur Abstimmung gestellt zu haben vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Auffassung zu der Wirksamkeit der Regelung in der Teilungserklärung. Die Behauptung stellt daher eine Schlussfolgerung und Bewertung der Geschehensabläufe durch den Eigentümer dar, damit eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung.

Meinungsfreiheit gibt weitreichenden Schutz

Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen sind aber durch Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützt. Dabei ist im Rahmen von Meinungsäußerungen auch abwertende Kritik erlaubt, die scharf und schonungslos sein kann, solange sie sachbezogen ist und keine Schmähkritik oder bloße Formalbeleidigung darstellt. Letzteres ist bei den beanstandeten Äußerungen des Eigentümers aber noch nicht der Fall. Denn der Vorwurf einer Täuschung und Fehlinformation ist zwar scharf, enthält aber noch einen sachlichen Bezug, weil sich daraus im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt des Schreibens ergibt, dass der Eigentümer die vom Verwalter vertretene und den Eigentümern unterbreitete Auffassung zur Verbindlichkeit der Regelung in der Teilungserklärung für fehlerhaft hält.

Zu berücksichtigen ist letztlich bei der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen auch, dass es sich um Äußerungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Angelegenheiten der Gemeinschaft handelt.

(LG München I, Gerichtlicher Hinweis v. 28.11.2013,  1 S 13798/13 WEG) 

Schlagworte zum Thema:  Wohnungseigentumsrecht