BGH: Stimmverbot nur in engen Grenzen

Ein Wohnungseigentümer ist nur dann wegen eines gegen ihn gerichteten Rechtsstreits vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Beschluss verfahrensrechtliche Maßnahmen betrifft. Inhaltliche Auswirkungen auf den Rechtsstreit genügen nicht für einen Stimmrechtsausschluss.

Hintergrund

In einer aus 3 Einheiten bestehenden WEG führte ein Eigentümer im Jahr 2004 ohne Zustimmung der anderen Eigentümer Umbauarbeiten durch. Ein anderer Eigentümer verlangt Rückbau. Hierüber ist ein Rechtsstreit anhängig.

In der Eigentümerversammlung 2009 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, die umstrittenen Baumaßnahmen zu genehmigen. Auch der Eigentümer, der die unberechtigten Umbauten vorgenommen hatte und in dem anderen Verfahren auf Rückbau in Anspruch genommen wird, stimmte mit ab und votierte für die Genehmigung.

Der Eigentümer, der in dem schon anhängigen Verfahren Rückbau verlangt, hat den Genehmigungsbeschluss angefochten. Strittig ist hierbei u. a., ob der Eigentümer, dessen Umbauten durch den Beschluss genehmigt wurden, hierüber mit abstimmen durfte oder deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen war, weil er Beteiligter des Rechtsstreits über den Rückbau ist.

Entscheidung

Der Eigentümer war nicht kraft Gesetzes vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG greift nicht ein.

Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte. Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten bildet, darf es nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Daher erfasst das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 WEG nur bestimmte Fälle schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die - sonst legitime - Verfolgung auch privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Wohnungseigentümer nicht mehr hinnehmbar erscheint.

Mit den Regeln zum Stimmverbot will der Gesetzgeber verhindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann. Bestünde diese Möglichkeit, könnte eine sachgerechte Klärung des Streitgegenstands erschwert oder verhindert werden. Daher scheidet eine Beteiligung an der Abstimmung über alle Beschlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen. Darunter fallen insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung.

Da mit durch § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG nur sichergestellt werden soll, dass die prozessuale Willensbildung frei von den Interessen des Prozessgegners getroffen wird, sind von dem Stimmrechtsverbot Abstimmungen über Gegenstände, die kein verfahrensrechtliches Verhalten betreffen, nicht erfasst. Das gilt selbst dann, wenn sich die nicht auf verfahrensrechtliche Maßnahmen bezogene Beschlussfassung inhaltlich auf den Rechtsstreit auswirkt oder auswirken kann.

Solche Beschlüsse entziehen dem bereits angestrengten Prozess nicht notwendig die materiell-rechtliche Grundlage. Denn dem überstimmten Wohnungseigentümer bleibt es unbenommen, die von der Mehrheit beschlossenen Regelungen mittels Beschlussanfechtung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ergibt diese, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung oder den sonstigen Vorgaben des WEG widersprechen, tritt im anderen Rechtsstreit keine Erledigung ein.

(BGH, Urteil v. 14.10.2011, V ZR 56/11)

§ 25 Abs. 5 WEG lautet auszugsweise:

Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft ...

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