BGH: Parken ohne Parkschein ist verbotene Eigenmacht

Wer auf einem kostenpflichtigen Privatparkplatz ohne zu zahlen parkt, begeht verbotene Eigenmacht und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch gegen den Fahrzeughalter besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn sich dieser weigert, den Fahrer zu nennen.

Hintergrund: Parken ohne Parkschein

Der Betreiber eines privaten Parkplatzes verlangt vom Halter eines Pkw, das unbefugte Parken zu unterlassen sowie Ersatz von Kosten für die Ermittlung des Fahrzeughalters.

Der Parkplatz befindet sich im Obergeschoss eines Gebäudes. Eine Beschilderung weist die Nutzer auf die Vertrags- und Einstellbedingungen hin. Danach ist der Nutzer mit der Einfahrt zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet, den Parkschein sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Bei Nichtlösen und Nichtauslegen des Parkscheins sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ist ein „Nutzungsentgelt“ von 20 Euro fällig.

Im Oktober 2012 war das Fahrzeug des beklagten Halters ohne gültigen Parkschein auf dem Parkplatz abgestellt. Bei einer Kontrolle wurde dies festgestellt und am Fahrzeug ein Hinweis angebracht mit der Aufforderung, 20 Euro zu zahlen. Nachdem eine Zahlung ausblieb, ermittelte der Parkplatzbetreiber den Fahrzeughalter und forderte diesen vergeblich auf zu zahlen oder den Fahrer zu benennen.

Der Betreiber verlangt nun vom Fahrzeughalter, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,65 Euro.

Entscheidung: Verbotene Eigenmacht

Der BGH gibt dem Parkplatzbetreiber größtenteils Recht. Dieser kann vom Fahrzeughalter Unterlassung gemäß § 862 BGB verlangen.

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Das gilt nicht nur, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Letzteres war hier der Fall. Das Parken sollte nur gestattet sein, wenn hierfür ein Entgelt entrichtet und ein Parkschein gelöst wird.

Durch das Abstellen des Fahrzeuges kommt ein Mietvertrag zustande. Zwar begeht grundsätzlich ein Mieter, der die vereinbarte Miete nicht zahlt, keine verbotene Eigenmacht und der Vermieter kann die Einräumung des Besitzes nicht unter den Vorbehalt vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters stellen. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber ist nicht geschuldet. Indem der Betreiber das Parken zulässt, erfüllt er seine vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur Besitzausübung. Nur so ist die Abwicklung des Mietvertrags über einen Parkplatz einfach und praktikabel zu handhaben. Deshalb hat der Parkplatzbetreiber ein gewichtiges Interesse, schon bei der Besitzübergabe die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.

Halter ist für Störung verantwortlich

Der Fahrzeughalter ist als Zustandsstörer für die Störung verantwortlich. Er beherrscht die Quelle der Störung, weil er bestimmen kann, wer sein Fahrzeug nutzt. Daher ist ihm auch die Störung zuzurechnen, die dadurch entsteht, dass ein Nutzer des Fahrzeuges dieses unberechtigt abstellt.

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Schon das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgrundstück begründet die tatsächliche Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.

Zwar ist für einen Halter, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. So war es hier. Dieses Verhalten macht künftige Besitzstörungen wahrscheinlich, was für einen Unterlassungsanspruch ausreicht.

Kosten der Halterfeststellung nicht ersatzfähig

Die Kosten für die Ermittlung des Halters kann der Betreiber des Parkplatzes allerdings nicht ersetzt verlangen. Seine frühere Rechtsprechung, wonach die Kosten nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind, gibt der BGH auf. Es entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es jedoch liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird.

(BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/14)


Bereits in den vergangenen Jahren hat sich der BGH immer wieder mit dem Thema „unbefugtes Parken“ und „Abschleppen“ auseinandergesetzt:

BGH: Fahrzeughalter muss Falschparker verraten – oder selbst zahlen

BGH: Falschparker dürfen an den Haken

BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Parken auf fremdem Grundstück

BGH: Kein Anspruch auf unangemessen hohe Abschleppkosten

BGH: Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten

Schlagworte zum Thema:  Unterlassungsanspruch