BGH: Einschränkung rettet "Parkettklausel" nicht

Eine Formularklausel, die dem Wohnungsmieter die Pflicht zur Parkettversiegelung nur für den Fall überträgt, dass die Übertragung dieser Pflicht irgendwann einmal zulässig sein sollte, ist unwirksam.

Hintergrund

In einem Formularmietvertrag über Wohnraum ist vereinbart, dass die Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen müssen. Ferner ist niedergelegt, dass die Mieter auch für die Versiegelung des Parketts sorgen müssen. Die "Parkettklausel" enthält folgenden Zusatz:

... "sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist Folgendes: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändern könnte[n]. …"

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der "Parkettklausel" sowie der Schönheitsreparaturklausel.

Entscheidung

Die "Parkettklausel" ist unwirksam. Hieran ändert auch der einschränkende Zusatz nichts. Salvatorische Klauseln können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn die Rechtslage – wie hier hinsichtlich der Parkettklausel – nicht zweifelhaft ist.

Die Unwirksamkeit der "Parkettklausel" hat zur Folge, dass die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen, insgesamt entfällt. Die Überbürdung der Schönheitsreparaturen ist selbst dann insgesamt unwirksam, wenn die Pflicht zur Versiegelung des Parketts in einer eigenen Klausel geregelt ist.

(BGH, Beschluss v. 5.3.2013, VIII ZR 137/12)

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Schlagworte zum Thema:  Schönheitsreparaturen, Mietvertrag