Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugestandener gelegentlicher Konsum von Cannabis eines Fahrerlaubnishabers und zwei Vorfälle mit THC-Konzentration von 1,0 mg/ml rechtfertigen aufgrund fehlender charakterlichen Eignung den Entzug der Fahrerlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

Vor dem Hintergrund des Zugeständnisses, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, darf die Behörde bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bei zwei Fällen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und einer THC-Konzentration von jeweils 1,0 mg/ml darauf schließen, dass ein fehlendes Trennungsvermögen i.S. v. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV gegeben ist mit der Folge, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt darstellt.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FeV § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1; Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV; SVwVG § 13 Abs. 1, §§ 19, 21

 

Tenor

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500,– Euro.

 

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.05.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26.05.2008, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihm unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung der Fahrerlaubnis innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten müsse. Diese Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnisstreitsachen vorliegender Art das öffentliche Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung in aller Regel dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners vom 26.05.2008 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4, wenn von der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 28.01.2008, dass die dem Antragsteller am 12.12.2007 anlässlich einer Verkehrskontrolle zwischen A-Stadt und Th. durch die Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt entnommene Blutprobe Werte von 0,001 mg/l (= 1 mg/l) Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,052 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist. Bereits anlässlich einer am 02.12.2003 im Anschluss an eine Verkehrskontrolle durchgeführten Begutachtung durch dasselbe Institut vom 21.01.2004 wurden bei dem Antragsteller 0,001 mg/l (= 1 mg/,l) Tetrahydrocannabinol, 0,0008 mg/l Hydroxy-THC und 0,024 mg/...

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