Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Regelungsbereich des § 74 SBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) ist als Streitwert der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über die nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat für das vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller aus dienstlichen Gründen ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 74 SBG) als Streitwert zutreffend den so genannten Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und diesen Wert (5.000,– EUR) mit Blick auf das (erst) anhängige vorläufige Rechtsschutzverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) auf die Hälfte ermäßigt. Diese Wertfestsetzung entspricht der bisherigen Praxis des erkennenden Senats vgl. u.a. Beschluss vom 24.8.2004 – 1 W 28/04 –.

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für die Bewertung von Statusstreitigkeiten herangezogene Bestimmung des § 52 Abs. 5 GKG enthält für den Regelungsbereich des § 74 SBG keine angemessene Interessenbewertung und ist mangels vergleichbarer Interessenlage auch nicht analog heranzuziehen. § 52 Abs. 5 GKG betrifft Verfahren der Begründung, der Umwandlung, des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, mithin den zukunftsbezogenen Gesamtstatus des Beamten. Demgegenüber wirkt sich eine Maßnahme nach § 74 SBG, bei der die bisherigen Dienstbezüge unverändert fortgezahlt werden, von vornherein nur für einen Zeitraum von drei Monaten aus. So hat auch das in Rede stehende Verbot mit der auf § 83 SDO gestützten vorläufigen Dienstenthebung gemäß Verfügung des Antragsgegners vom 1.2.2005 bereits vor Ablauf von drei Monaten seine praktische Erledigung gefunden vgl. dazu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 10.6.1988 – 1 TH 2568/87 – ZBR 1989, 181 = NVwZ-RR 1989, 518; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 27.10.2004 – 4 S 2097/04 –, Justiz 2005, 259 = DÖV 2005, 352 (Leitsatz).

Für die auf drei Monate befristete, tatsächlich schon zeitlich früher gegenstandslos gewordene Verbotsverfügung ist mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine bedeutungsangemessene Bewertung des Antragstellerinteresses der (ermäßigte) Auffangwert maßgeblich so im Grundsatz auch VGH Mannheim, Beschluss vom 27.10.2004, a.a.O., der allerdings, anders als der Senat, „wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art” den ungekürzten Auffangstreitwert für angemessen hält; der VGH Kassel hatte in der erwähnten Entscheidung vom 10.6.1988, a.a.O., sogar lediglich 1/3 des „Regelstreitwertes” festgesetzt.

Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1466655

www.judicialis.de 2005

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