Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 17.03.2011; Aktenzeichen 77 XIV 7/11 B)

 

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Rechtswidrigkeit der durch Beschluss vom 17. März 2011 angeordneten Sicherungshaft festzustellen, wird zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Betroffene reiste zum ersten Mal am 19. November 2008 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde auf dem Flughafen in G verhaftet, weil die Mitarbeiter der Fluggesellschaft Unregelmäßigkeiten an dem Pass feststellten, den der Betroffene im Check-in des Fluges nach vorlegte. Der Betroffene wurde vom Flug ausgeschlossen und der Bundespolizei zur Überprüfung übergeben, da der Verdacht einer Straftat nach § 267 StGB bestand. Bei seiner Durchsuchung auf der Wache wurde ein verfälschter italienischer Fremdenpass gefunden sowie ein gefälschter italienischer Personalausweis, beide lautend auf N, einmal geboren am , das andere mal geboren am . Bei seiner Vernehmung am gab der Betroffene an, er sei am von S nach G gekommen. Vorher habe er sich insgesamt ein Jahr und zehn Monate in England aufgehalten. Im August 2006 sei er zuvor zunächst über Libyen nach Italien gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der nach fünf Tagen abgelehnt worden sei. Sodann sei er mit dem Zug nach Frankreich gefahren und schließlich mit dem Lkw nach England gekommen. In England habe er dann ein Jahr lang illegal gelebt und so danach einen Asylantrag gestellt. Als man in England gemerkt habe, dass er bereits in Italien Asyl beantragt gehabt habe, hätten die englischen Behörden ihn vor etwa drei Monaten nach Italien zurückgeführt. In Italien habe man dann Fingerabdrücke von ihm genommen und ihn wieder freigelassen. Man habe ihm gesagt, dass sein Asylantrag nochmals neu bearbeitet werde. Die gefälschten Dokumente habe er sich verschafft, um seine Lebensbedingungen zu verbessern und damit Italien verlassen zu können. Nun habe er mit dem Flugzeug nach Amerika fliegen wollen.

Durch Beschluss vom November 2008 ordnete das Amtsgericht G die Sicherungshaft des Betroffenen zur Zurückschiebung an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Betroffene sei eigenen Angaben zufolge am aus Italien kommend ohne Pass und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik eingereist. Da seine Einreise somit unerlaubt gewesen sei, sei er gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthG zurückzuschieben. Der Betroffene habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz und verfüge über keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen. Zudem habe er durch Angabe falscher Personalien versucht, die deutschen Behörden über seine Identität zu täuschen, und damit zu erkennen gegeben, dass er sich dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen wolle.

In der Schweiz beantragte er am und am erneut Asyl.

Am November 2010 wurde der Betroffene wiederum in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und beantragte am Dezember 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Betroffene habe am 12.06.2008 in Italien und am 05.02.2009 und 02.08.2010 in der Schweiz bereits Asyl beantragt. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der sogenannten Dublin-Verordnung Nr. 343/2003 vorgelegen hätten, sei im Aufgriffsverfahren ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet worden. Dieses Ersuchen gelte gemäß § 20 Abs. 1 c der Dublin-Verordnung als angenommen, weil innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgt sei. Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei, werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Er sei unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Beschluss vom 03.01.2011 (Blatt 6 bis 7 der Akten) Bezug genommen.

Der Betroffene stellte daraufhin zunächst erfolglos einen Antrag nach § 123 VwGO und leitete ein Petitionsverfahren beim Bundesinnenministerium ein. Seine schon für den 02.02.2011 geplante Abschiebung wurde deshalb storniert. Nachdem auch das Petitionsverfahren abgelehnt worden war, leitete der Beteiligte zu 2) aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein und plante die Abschiebung des Betroffenen nach Italien für den 21.03.2011. Ein entsprechender Flug wurde gebucht.

Am 9. März 2011 hat der Beteiligte zu 2) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für die Dauer von zwei Wochen die Sicherungshaft zur Sicherung der Abs...

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