An der Vielzahl der Gerichtsurteile gemessen muss das Betreten und Verlassen von Gaststätten mit erheblichen Gefahren verbunden sein, denn danach stürzen die Gäste reihenweise über Schwellen, Gitterroste und Ähnliches oder rutschen auf nassen Fliesen oder Treppenstufen aus. Dabei fallen die Entscheidungen recht unterschiedlich aus: Mal hat der Gastwirt den "schwarzen Peter", mal überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten.

 
Praxis-Beispiel

Grobmaschiger Gitterrost im Eingangsbereich

So ist der Betreiber einer Gaststätte für eine gefahrlose Benutzung der Zu- und Abgänge durch die Gäste verantwortlich. Er haftet deshalb wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für den Sturz eines Gastes infolge eines grobmaschigen Gitterrostes im Eingangsbereich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Bodenhöhe zwischen Innen- und Außenbereich

Gleiches gilt, wenn im Eingangsbereich zwischen der Terrasse und dem Gaststätteninnenraum ein nicht näher gekennzeichneter Niveauunterschied von 2,3 cm vorhanden ist und ein Gast hierüber stolpert und dadurch zu Fall kommt. In diesem Bereich gelten strengere Maßstäbe als auf öffentlichen Gehwegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Glitschige Außentreppe

Ein Gastwirt ist ferner verpflichtet, den Zu- und Abgangsbereich zu seinem Restaurant für seine Gäste gefahrenfrei zu halten. Er hat folglich für die Rutschfestigkeit der Treppe zu sorgen (rutschfeste Fliesen).[3]

Restaurants

Andererseits sollen an die Verkehrssicherungspflicht für den Eingangsbereich eines Restaurants weniger strenge Anforderungen zu stellen sein als an diejenigen für Fußböden von Verbrauchermärkten. Danach genügt es, dass ein Fliesenbelag mit der vorgeschriebenen Rutschfestigkeitsklasse ausgewählt wurde, hinter der Eingangstür eine ausreichend große Schmutzfangmatte ausgelegt ist und von Zeit zu Zeit zu große Nässe durch Wischen beseitigt wird.[4]

Ein Hotelier kommt seiner Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich bestehender Rutschgefahren auf einer regennassen Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang in ausreichendem Maß nach, wenn er ein Warnschild aufstellt.[5]

Kommt die Besucherin eines Restaurants dort zu Fall, so greift der Beweis des ersten Anscheins hier grundsätzlich nicht, denn ein Stolpern oder Ausgleiten kann vielfältige Ursachen haben.[6]

Verkehrssicherungspflicht: Verpächter oder Pächter?

Der Verpächter einer Gaststättenanlage bleibt bzgl. einer Gefahrenstelle, die sich aus dem baulichen Zustand der Außenanlagen ergibt, grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, sondern aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter, tritt i. d. R. die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann.[7]

[2] OLG Hamm, Urteil v. 16.12.1999, 6 U 158/99, NJW 2000 S. 3144; kritisch dazu Grote, NJW 2000, S. 3113.
[5] BGH, Urteil v. 14.1.2020, X ZR 110/18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge