Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer chinesischen Staatsangehörigen als Asylberechtigte. im Rahmen der Beweiswürdigung als solche erkannte erfundene Verfolgungsgeschichte

 

Normenkette

AufenthG § 60

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige und beantragte am 27.09.2006 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Asylantrag ab. In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt:

„Zur Begründung des Asylantrages gab die Ausländerin in ihrer persönlichen Anhörung am 09.10.2006 – unter Bezugnahme auf die Beantwortung eines Fragenkatalogs beim Bundesamt am 27.09.2006 zur Vorbereitung der Anhörung – im Wesentlichen an, seit 2001 an der Bluterkrankheit gelitten zu haben, ohne dass ihr die Ärzte hätten helfen oder auch nur sagen können, wodurch diese Erkrankung ausgelöst worden sei. In dieser Situation habe sie von Falun Gong gehört und im Mai 2003 begonnen, zusammen mit der Tante einer Freundin zu üben. Als sie alle Übungen beherrscht habe, habe sie bei sich zuhause allein weitergeübt. Seit September 2005 sei sie Studentin der Wirtschaftslehre an der Universität von Hangzhou gewesen. Auch dort im Wohnheim habe sie Falun Gong geübt. Es habe sich um eine Privatuniversität gehandelt, das Institut für Sozialwissenschaften der Provinz Zhejiang, an der sie ohne Abitur habe studieren können, wofür es genügt habe, Geld zu zahlen, und zwar 7000 Yuan im Jahr. Das Geld habe sie von ihrem Bruder bekommen, der mit Silber handele. In der Ferienzeit – im Sommer von Mitte Juli bis Ende August – sei sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter und ihrem Bruder zurückgekehrt, wo sie Falun Gong nicht nur weiter geübt, sondern auch vier Dorfbewohner motiviert habe, gemeinsam mit ihr zu praktizieren. Am 17. August 2006 seien während des Mittagessens zuhause drei Polizisten erschienen und hätten das Haus durchsucht. Dabei hätten sie Unterlagen und Bücher von Falun Gong, z.B. das Buch „Zhuan Falun” gefunden. Nachdem sie zugegeben habe, Falun-Gong-Anhängerin zu sein, sei sie festgenommen worden. Auf der Polizeiwache habe man sie unter Anstrahlen mit einem starken Licht verhört, mit Schlagstöcken geschlagen und ihr das Essen vorenthalten. Eine konkrete Bestrafung sei ihr zwar nicht in Aussicht gestellt worden, die Polizisten hätten sie lediglich darauf hingewiesen, dass ihr dann, wenn sie weiter Falun Gong übe, eine Freiheitsstrafe drohen würde; bei verhafteten Falun-Gong-Anhängern sei es aber üblich, dass sie auf jeden Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würden. Trotzdem habe sie die Unterschrift unter eine Verpflichtungserklärung, mit Falun Gong aufzuhören, verweigert. Um sich vor weiteren Schlägen zu schützen, habe sie sich wie eine Irre verhalten und so erreicht, dass sie am 21.08.2006 in eine psychiatrische Klinik gebracht worden sei. Dort habe ihr eine Ärztin am 25. August ohne Angabe von Gründen geholfen zu fliehen. Auf der belebten Straße vor dem Klinikgebäude habe sie sich ein Taximotorrad angehalten und sei damit zu der Freundin einer Falun-Gong-Anhängerin aus ihrem Dorf gefahren, wo sie sich bis zum 09.09.2006 versteckt gehalten habe. An diesem Tag sei gegen Mitternacht ein, wie er gesagt habe, von ihrem Bruder beauftragter Mann erschienen, der sie nach Shanghai gebracht habe, von wo aus sie schon am nächsten Tag in Begleitung eines Schleppers und unter Verwendung eines falschen Passes, ohne dass sie sich indessen an die Personalien erinnern könne, mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft nach Deutschland geflogen sei. Ihre Bluterkrankheit sei durch Falun Gong vollständig geheilt worden. Schon im Juni 2005 habe dies eine erste Untersuchung im Krankenhaus ergeben, was dann durch weitere Untersuchungen bestätigt worden sei. Davon, dass auch die anderen Falun-Gong-Anhänger in ihrem Heimatdorf verfolgt worden wären, wisse sie nichts. Überhaupt habe sie seit ihrer Flucht aus China mit niemandem dort mehr Kontakt gehabt.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.

Die Ausländerin kann sich auf Grund ihrer hier zu unterstellenden Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch das Gesetz bestimmten (Art. 16 a ...

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