In aller Regel treffen die im GEG geregelten Pflichten den Vermieter als Eigentümer, der ebenso in aller Regel als Bauherr fungiert. Etwas anderes kann im Fall erlaubter Untervermietung dann gelten, wenn der Mieter ein Untermietverhältnis begründen will. Da er in diesem Untermietverhältnis als Vermieter fungiert, treffen ihn die Vorlagepflichten bezüglich des Energieausweises im Vorfeld des Untermietvertrags nach § 80 Abs. 5 GEG und er ist auch dafür verantwortlich, dass die nach § 87 Abs. 1 GEG erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemacht werden. Anderes kann dann gelten, wenn er einen Makler mit der Untermietakquise beauftragt hat, dann trifft diesen die Verpflichtung. Auch im Übrigen kann der Mieter als Verantwortlicher fungieren, wenn er aufgrund entsprechender Abrede bzw. Vereinbarung mit dem Vermieter eigenständig bestimmte Pflichten in Bezug auf das Mietobjekt übernommen hat oder er das Miet- oder Pachtobjekt mit besonderen Ausstattungen versieht. Dies kann insbesondere im Fall der Betreiberpflichten nach § 58 ff. GEG der Fall sein und hinsichtlich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach §§ 74 ff. GEG.

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