Mit dieser Möglichkeit muss der beschwerliche und kostenträchtige Weg einer Umwandlung gar nicht erst gegangen werden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts haben Personenhandelsgesellschaften und auch Partnergesellschaften die Möglichkeit nach § 1a KStG, steuerlich zur Körperschaftsteuer zu optieren.[1] Konkret bedeutet dies, dass es zivilrechtlich bei der Rechtsform einer Personengesellschaft bleibt, steuerrechtlich die Besteuerung aber nach den Regeln der Kapitalgesellschaften erfolgt.
Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine GbR oder ein Einzelunternehmen, kann die Option zur Körperschaftsteuer nicht vorgenommen werden.
Diese Personengesellschaften können optieren[2] | Diese Personengesellschaften können nicht optieren |
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Keine Rückwirkung
Soll die Option vorgenommen werden, so kann diese nur für die Zukunft erfolgen. Eine rückwärtige Option auf einen vorherigen Bilanzstichtag ist nicht möglich. Der Antrag über die Option muss spätestens einen Monat vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt eingereicht werden (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG). Ist der Antrag verspätet eingegangen, ist er automatisch unwirksam.[4] Es muss dann ein erneuter Antrag zum nächsten Bilanzstichtag gestellt werden.
Frist
Die Gesellschafter der XY OHG entschließen sich im Jahr 2024, die Gewinne und Verluste der OHG nach dem Körperschaftsteuergesetz versteuern zu lassen. Der Bilanzstichtag der OHG ist der 31.12. des Jahres. Der Antrag auf die Option zur Körperschaftsteuer muss bis zum 30.11.2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
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