Das häufigste Praxisproblem bei der Beurteilung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist das häusliche Arbeitszimmer. Bei einigen steuerlichen Regelungen ist es unschädlich, bei anderen wiederum schädlich. Bezüglich der Steuervergünstigung nach § 35c EStG sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder andere beruflich/betrieblich genutzte Räume dem Grunde nach unschädlich. Die auf diese Räume entfallenden Aufwendungen müssen aber für die Förderung nach § 35c EStG um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Arbeitszimmer und auf die sonstigen beruflich/betrieblich genutzten Räume entfallen.[1] Eine Kürzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung von insgesamt 40.000 EUR erfolgt nicht.

 

Kürzung gilt in jedem Fall

Die Kürzungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in begrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben vom Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Familie B lässt das Dach und die Außenfassade ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses i. S. d. § 35c EStG sanieren. Die Aufwendungen betragen 25.000 EUR. Die Gesamtfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 m2. Im Haus befindet sich ein berufliches Arbeitszimmer. Für dieses Arbeitszimmer werden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Das Arbeitszimmer ist 20 m2 groß.

Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, die auf das Arbeitszimmer entfallen. Der Anteil der Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche beträgt 10 % ((10 x 100) / 200). Dies entspricht einem Betrag von 2.500 EUR. Für die Berechnung des Förderbetrags nach § 35c EStG sind entsprechend 22.500 EUR der Aufwendungen zu berücksichtigen.

Home-Office-Pauschale

Wird die Home-Office-Pauschale nach § 4 Nr. 6c EStG in Anspruch genommen, erfolgt keine Kürzung der Bemessungsgrundlage, weil kein Arbeitszimmer besteht.

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