In der Praxis spielen Sportanlagen mit Freizeiteinrichtungen vielfach eine Gemengelage. Soweit mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen aufgrund eines integrativen Konzepts zu einer Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs" zusammengefasst sind, etwa bestehend aus einem Jugendhaus, einer Stadthalle mit öffentlicher Gaststätte und einer Sporthalle, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine einheitliche Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft nach der Freizeitlärmrichtlinie[1] zulässig.

Fehlt es dagegen an einer derartigen konzeptionellen Einheit, sind

  • die Lärmauswirkungen der Freizeiteinrichtungen (Jugendhaus und Stadthalle) nach der Freizeitlärm-Richtlinie und
  • die der Sporteinrichtung (Sporthalle) nach der SportanlagenlärmschutzVO getrennt zu beurteilen.[2]
[1] Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) v. 6.3.2015; s. hierzu auch Wegner, Freizeitanlagen (Volksfeste, Open-Air-Konzerte etc.) im Nachbarrecht.

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