Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 13 HKO 3/21)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - Kammer für Handelssachen III - vom 9. Februar 2021, Az. 13 HKO 3/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Handels mit Drogeriewaren. Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner, einem Einzelunternehmer ohne angestellte Mitarbeiter, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Am 23. Januar 2021 bot der Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay eine Körperlotion an. Bei diesem Angebot fehlte die Angabe eines volumenbezogenen Grundpreises. Darüber hinaus belehrte der Antragsgegner zwar über ein bestehendes Widerrufsrecht. Angaben dazu, wie das Widerrufsrecht auszuüben ist, wann die maßgebliche Frist zu laufen beginnt und welche Rechtsfolgen die Ausübung des Widerrufsrechts auslöst, fehlten jedoch. Am selben Tag führte der Antragsteller einen Testkauf durch. Die Körperlotion wurde unter Verwendung von Versandverpackungen ausgeliefert. Der Antragsgegner ist nicht bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" (§ 24 VerpackG) registriert.

Der Antragsteller ließ den Antragsgegner mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2021 abmahnen und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 5. Februar 2021 zur Abgabe einer hinreichenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dabei wies der Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht seine Aufgabe sei, sondern dem Antragsgegner selbst überlassen werde. Darüber hinaus forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 396,17 EUR auf. Diesen Betrag errechnete der Antragsteller, indem er für die drei Wettbewerbsverstöße einen Gegenstandswert von 15.000 EUR zugrunde legte, Gesamtkosten in Höhe von 1.134,55 EUR ermittelte und von diesen Gesamtkosten 1/3 errechnete. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass für die Abmahnung wegen der Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten - fehlerhafte Widerrufsbelehrung und fehlende Grundpreisangabe - kein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. Januar 2021 (Anlage HKMW 3 zum Schriftsatz vom 8. Februar 2021) Bezug genommen.

Am 4. Februar 2021 gab der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Unterlassungserklärung ab. Diese enthielt nur im Hinblick auf die fehlende Registrierung nach § 24 VerpackG ein Vertragsstrafeversprechen. Wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der fehlenden Grundpreisangabe erfolgte die Unterlassungserklärung unter Hinweis auf § 13a Abs. 1, 2 UWG ausdrücklich ohne Vertragsstrafeversprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlassungserklärung vom 4. Februar 2021 (Anlage HKMW 4 zum Schriftsatz vom 8. Februar 2021) verwiesen. Darüber hinaus stellte der Antragsgegner die wettbewerbswidrigen Handlungen ein und zahlte die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 396,17 EUR an den Antragsteller.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2021 nahm der Antragsteller die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Antragsgegners mit dem Hinweis an, dass die Erklärung im Hinblick auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und die fehlende Grundpreisangabe zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend sei und diese deshalb fortbestehe.

Mit Antrag vom 8. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der fehlenden Angabe des Grundpreises und der unvollständigen Belehrung über das Widerrufsrecht beantragt.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen III - durch den Vorsitzenden den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe die vermutete Wiederholungsgefahr auch durch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen beseitigen können. Wenn - wie hier - die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 2 UWG n.F. ausgeschlossen sei, widerspreche es dem Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 UWG n. F., wenn der Abgemahnte keine Möglichkeit hätte, die vermutete Wiederholungsgefahr durch eine ernsthafte Unterlassungserklärung zu beseitigen. Sinn und Zweck der geänderten Vorschriften sei es, in den in § 13 Abs. 4 UWG n. F. genannten Fällen die Verursacher von hohen Kosten durch Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren zu entlasten. Dieser Intention des Gesetzgebers widerspräche es, wenn der Verletzer beim ersten Verstoß der Gefahr ausgesetzt wäre, dass ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werde. Die Unterlassungserklärung des Antragsgegners sei ernsthaft und lasse demnach die Wiederholungsgefahr entfallen. Wegen...

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