8.3 |
Höchstgrenze förderfähiger Kosten Die in Nummer 8.2 genannten Kosten können im Wege der Zuschussförderung, pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis insgesamt zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen. |
8.3.1 |
Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG) Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen. Die in Nummer 8.2 genannten Bruttokosten sind bis zur Höhe der nachfolgenden Höchstbeträge förderfähig (Höchstgrenze). Diese können für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres und für ein Gebäude beantragten Einzelmaßnahmen nur einmalig ausgeschöpft werden.
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8.3.2 |
Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG) Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.
Für Maßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a oder Buchstabe b, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist. |
8.4 |
Fördersätze Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durc... |
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