8.1

Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss ("Zuschussförderung")

 

8.2

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Förderfähige Kosten sind:

 

a)

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, bspw. bei der Dämmung der Außenwände auch die Kosten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes, oder beim Einbau einer Erdwärmepumpe bspw. auch die Kosten der Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und der Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur sowie die Erschließung der Wärmequelle und die zugehörigen Anschlussleitungen sowie deren Verlegung.

 

b)

Fachplanung und Baubegleitung

Förderfähig sind die Kosten für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach den Nummern 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen, die durch den Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Kosten der Einbindung des Experten in das Förderverfahren bzw. im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Kosten der Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.

 

8.3

Höchstgrenze förderfähiger Kosten

Die in Nummer 8.2 genannten Kosten können im Wege der Zuschussförderung, pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis insgesamt zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.

 

8.3.1

Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

Die in Nummer 8.2 genannten Bruttokosten sind bis zur Höhe der nachfolgenden Höchstbeträge förderfähig (Höchstgrenze). Diese können für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres und für ein Gebäude beantragten Einzelmaßnahmen nur einmalig ausgeschöpft werden.

 

a)

energetische Sanierungsmaßnahmen

Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 600 000 Euro pro Gebäude;

 

b)

Fachplanung und Baubegleitung

Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

 

8.3.2

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.

 

a)

energetische Sanierungsmaßnahmen

Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a sind gedeckelt auf 1 000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG), insgesamt auf maximal 5 Millionen Euro pro Gebäude;

 

b)

Baubegleitung

Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Für Maßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a oder Buchstabe b, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

 

8.4

Fördersätze

Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durc...

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