Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 K 5289/97.PVB) |
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 6) die Beschwerde zurückgenommen hat.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass
- ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands nicht berechtigt ist, die von der Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter abweichende Angabe der Zahl der insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben zu berichtigen und
- die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd, die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren L., D., B. 1 und B. 2 sowie die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim H. wahlberechtigt sind.
Im Übrigen werden die neu gefassten Anträge der Antragsteller abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird insgesamt zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurden aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums der W. vom 20. September 1995 und der Organisationsbefehle des I. vom 8., 13. und 14. November 1995 die Logistikbrigaden 1, 2 und 4 sowie die Sanitätsbrigade 1 aus dem I. ausgegliedert und dem I. unterstellt. Diesen Dienststellen gehörten der Angestellte L. K. L. und die Arbeiter X. I., W. C., F. Q., L. C. und X. G. an. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsmaßnahme waren diese auch Mitglieder des Bezirkspersonalrats beim I..
Auf Antrag dieses Bezirkspersonalrats stellte die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Koblenz mit Beschluss vom 22. Oktober 1996 – 4 PK 1286/96.KO – fest, dass der Vollzug der Weisung des Verteidigungsministeriums in Verbindung mit den Organisationsbefehlen des I. insoweit der Beteiligung des Bezirkspersonalrats beim I. nach § 47 Abs. 2 BPersVG unterliege, als dadurch Mitglieder dieses Bezirkspersonalrats ihrer Mitgliedschaft enthoben würden, und dass bis zu einer Zustimmung der jeweiligen Mitglieder oder deren Ersetzung durch den Bezirkspersonalrat deren Mitgliedschaft fortbestehe. Diese Entscheidung wurde bestätigt durch Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 1997 – 4 A 13277/96.OVG –.
Nachdem der damalige Bezirkspersonalrat des neu organisierten I. seinen Rücktritt beschlossen hatte, bestellte er in seiner Sitzung am 21./22. Januar 1997 einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Bezirkspersonalrats beim I. – im Folgenden: Bezirkswahlvorstand –.
Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten und bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses ließ der Bezirkswahlvorstand die Soldaten der Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1, die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd, die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren M., E., C. 1 und C. 2, die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette, die Soldaten bei den Stäben und Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4, die Soldaten bei dem Stab und der Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1, die Soldaten der Logistikregimenter 12, 22 und 42 sowie die Soldaten bei den Stäben der Logistikregimenter 11, 21 und 41 unberücksichtigt.
In dem am 18. April 1997 bekannt gemachten Wahlausschreiben des Bezirkswahlvorstands heißt es: Der Bezirkspersonalrat bestehe aus 36 Mitgliedern. Davon erhielten die Angestellten neun, die Arbeiter achtzehn, die Beamten zwei und die Soldaten sechs Vertreter. Ebenfalls unter dem 8. April 1997 wies der stellvertretende Vorsitzende des Bezirkswahlvorstands darauf hin, dass das Wahlausschreiben einen Schreibfehler beinhalte; die Gruppe der Arbeiter entsende in den zu wählenden Bezirkspersonalrat nicht achtzehn, sondern neunzehn Vertreter. Gleichzeitig bat er die örtlichen Wahlvorstände, die Korrektur im Wahlausschreiben handschriftlich vorzunehmen.
In der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1997 fand die Wahl des Bezirkspersonalrats beim I. statt.
In der Sitzung des Bezirkswahlvorstands am 11. Juni 1997 wurde das Wahlergebnis festgestellt, das am 12. Juni 1997 bekannt gegeben wurde. Danach waren u.a. die Arbeitnehmer L., I., C., Q., C. und G. gewählt, die daraufhin am 30. Juni 1997 erklärten, ihr Amt im Bezirkspersonalrat beim I. niederzulegen.
Am 30. Juni 1997 haben die Antragsteller zu 1) bis 5) – zunächst mit einem weiteren Beschäftigten, der jedoch später seinen Antrag zurückgenommen hat – die Wahl unter Hinweis darauf angefochten, dass die Arbeitnehmer L., I., C., Q., C. und G. wegen ihrer Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat beim I. nicht wählbar gewesen seien.
Ebenfalls am 30. Juni 1997 hat der Antragsteller zu 6) die Wahl angefochten. Er hat zur Begründung u.a. angeführt: Der Bezirkswahlvorstand habe eine Großzahl von Soldaten weder in die Berechnung der Sitzverteilung einbezogen noch zur Wahl zugelassen. Es sei unzutreffend davon ausgegangen worden, dass diese Soldaten nicht an Personalratswahlen zu beteiligen seien, sondern Vertrauenspersonen ...