Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung nach Maßgabe eines Losverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Trägt ein Antragsteller im Kapazitätsprozess dem Umstand, dass er aller Voraussicht nach mit einer für ihn nicht verlässlich abschätzbaren Vielzahl von „Mitbewerbern” um eine hinter der Bewerberzahl unter Umständen deutlich zurückbleibenden Zahl zusätzlich festgestellter Studienplätze „konkurriert” dadurch Rechnung, dass er sich darauf beschränkt, seine vorläufige Zulassung zum Studium nach Maßgabe des Ergebnisses eines der Universität aufzugebenden Losverfahrens zu beantragen, so hält der Senat diesen streitwertmäßig deutlich hinter dem Begehren auf vorläufige Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zurückbleibenden Antrag unabhängig an der Zahl der Mitbewerber grob pauschalierend mit 1000 Euro für bedeutungsangemessen bewertet. (Änderung der bisherigen Rechtsprechung)

 

Tenor

Unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. November 2004 – 1 NC 771/04 – wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit am 4.10.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner/die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren (Losverfahren) über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze im Studiengang Psychologie für das erste Fachsemester zum Wintersemester 2004/05 zu beteiligen und ihn vorläufig beginnend mit dem ersten Fachsemester, im Wintersemester 2004/05 zuzulassen, falls er ausgewählt wird beziehungsweise das Los auf ihn fällt.

Unter dem 22.11.2004 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe mittlerweile an einer anderen Universität einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang erhalten, und seinen Antrag zurückgenommen.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 24.11.2004 eingestellt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Mit seiner am 25.4.2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes auf 300,– Euro, hilfsweise auf einen erheblichen geringeren als den festgesetzten Betrag. Er macht geltend, aufgrund der 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Gerichtskostenrechts – Erhöhung der Anzahl der in Eilrechtsschutzverfahren anfallenden Gebühren, Anhebung des von zahlreichen Gerichten zugrunde gelegten Auffangbeziehungsweise Regelstreitwertes –, die zu einer erheblichen Verteuerung der einzelnen Verfahren geführt hätten, der zur Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung gebotenen bundesweiten Antragstellung bei allen den gewünschten Studiengang anbietenden Universitäten (bei Psychologie zwischen 10 und 16, bei Humanmedizin 33 Hochschulstandorte), der zunehmenden Handhabung der Universitäten, sich in Kapazitätsprozessen durch eigene Rechtsanwälte vertreten zu lassen, und der verbreiteten Praxis der Verwaltungsgerichte, den Studienbewerbern die Verfahrenskosten selbst dann aufzuerlegen, wenn sich die Kapazitätsberechnung als falsch erwiesen und dass gerichtliche Verfahren zur Feststellung zusätzlicher im Wege einer Verlosung zu vergebender Studienplätze geführt hat, stiegen die von einem Studienbewerber zu tragenden Verfahrenskosten ins Unermessliche und seien kaum noch finanzierbar. Die bisher praktizierte Streitwertrechtsprechung sei nicht sachgerecht, unverhältnismäßig und verletze die Grundrechte aus den Artikeln 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 4 GG.

Die Antragsgegnerin hat sich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG 2004 ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers (Antragsteller – § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG 2004 –) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,– Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG 2004).

Ausgehend von der letztgenannten Bestimmung beziehungsweise ihrer – abgesehen von dem Betrag – inhaltsgleichen Vorgängerregelung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) haben die bislang für Hochschulzulassungsrecht zuständig gewesenen Senate des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, vgl. Beschlüsse vom 19.5.1999 – 1 Y 2/99 – und vom 6.9.2004 – 2 X 242/04 – und ihnen folgend auch der erkennende Senat, Beschluss vom 14.3.2005 – 3 Y 7/05 –, in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte, vgl. zum Beispiel Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, 1991, Rdnr. 157; vgl. im übrigen auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 18.1, bei der Streitwertfestsetzung i...

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