Als Sondereigentümerin kann die GdWE Pflichten nach GEG treffen (siehe oben Kap. 4.3.1). Sieht man sie über ihre Zuweisungskompetenz nach § 9a Abs. 2 WEG auch als Verantwortliche gemäß § 8 Abs. 1 GEG an, würde nichts anderes gelten. Da sie selbst aber nicht als Täterin oder Beteiligte einer Ordnungswidrigkeit infrage kommt, kommt als potenzieller Adressat eines Bußgeldbescheids der Verwalter in Betracht. Handelt jemand als gesetzlicher Vertreter eines anderen, ist die Möglichkeit seiner Ahndung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG eröffnet – der Verwalter fungiert nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der GdWE. Zwar besteht die Vertretungsmacht nicht im Hinblick auf Darlehens- und Grundstückskaufverträge, die Pflichten nach GEG haben jedoch weder mit einer Darlehensaufnahme noch mit einem Grundstückskauf etwas zu tun.

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