Zusammenfassung

 
Überblick

Insgesamt ist das GEG technologieoffen ausgestaltet und sieht verschiedene Erfüllungsoptionen im Rahmen der geplanten 65 %-EE-Vorgabe vor. Die Wärmeplanung stellt insoweit eine strategische Planung dar, die eine Orientierung bei der Entscheidung über neue Heizungsanlagen bieten soll. Eine rechtliche Außenwirkung kommt ihr nur insoweit zu, als ihre Veröffentlichung vor Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG zur Verpflichtung der Erfüllung der Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG führt. Auch wenn also eine kommunale Wärmeplanung umgesetzt ist, besteht im Fall eines Heizungstauschs keine Pflicht, einen bestimmten Energieträger zu verwenden, solange die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt sind, die Heizungsanlage also zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien beschickt wird.

1 Überblick

Die kommunale Wärmeplanung stellt dar, ob in einem Gebiet voraussichtlich

  • der Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich sein wird,
  • ob die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral erfolgt oder erfolgen wird (etwa durch Wärmepumpen) oder
  • ob in einem Gebiet ggf. das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird.

Auf Basis dieser Informationen soll die Entscheidung ermöglicht werden, ob das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung genutzt werden soll oder eine andere technische Lösung eingesetzt wird, um die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen.

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird die Wärmeplanung bereits umgesetzt. In Berlin sind die Wärmeversorger verpflichtet, Wärmekataster und Dekarbonisierungspläne für Fernwärme zu erstellen. In Nordrhein-Westfalen werden derzeit noch die rechtlichen Voraussetzungen für eine kommunale Wärmeplanung geschaffen. In den neuen Bundesländern gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für eine kommunale Wärmeplanung. Hiervon unabhängig haben zahlreiche Kommunen bereits eine Wärmeplanung vorgenommen bzw. beschlossen.

2 Wärmeplanungsgesetz

2.1 Einführung

Ziel des zeitgleich mit dem GEG 2024 am 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetzes[1] ist, dass der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Durchschnitt ab dem 1.1.2030 50 % beträgt. Insoweit sollen Wärmenetze ausgebaut und es soll die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, signifikant gesteigert werden.

Im Rahmen der Wärmeplanung werden nach § 7 Abs. 1 WPG die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden. Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend

  1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
  2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
  3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt und
  4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.

2.2 Unbeplante Gebiete

Nach § 4 Abs. 1 WPG sind die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG spätestens bis zu den in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkten erstellt werden.

Maßgebliche Zeitpunkte sind in Gemeinden mit

  • über 100.000 Einwohnern der 30.6.2026 und
  • bis 100.000 Einwohner der 30.6.2028.

Die Fristen korrespondieren mit denen des § 71 Abs. 8 GEG (siehe hierzu Blankenstein, Neue Heizungsanlagen, Kap. 6.1). Ist nach Ablauf der Fristen noch keine Wärmeplanung erstellt, fingiert § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG deren Vorliegen. Das WPG sieht insoweit keine Sanktionierung der Bundesländer vor, die flächendeckend keine fristgemäße Wärmeplanung erstellen.

2.3 Bereits beplante Gebiete

Nach § 5 Abs. 1 WPG gilt die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG nicht für ein beplantes Gebiet, für das spätestens zum Ablauf der vorgenannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Sämtliche bestehenden Wärmepläne bestehen weiter fort, und zwar unabhängig vom Wärmeplanungsgesetz. Sie müssen die bundesrechtlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes erst mit dessen Fortschreibung erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie auf einer landesrechtlichen Grundlage über die Wärmeplanung beruhen, was in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall ist.

 

Weitergeltung trotz WPG

§ 5 Abs. 1 Satz 2 WPG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans durch das Inkr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge