Der Wärmeplan wird nach § 23 Abs. 3 WPG durch das zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung selbst erfolgt in den Internetportalen der jeweiligen Gemeinden.

Auf Grundlage der Wärmeplanung muss die jeweilige Kommune eine gesonderte Entscheidung zur Ausweisung von Wasserstoff- oder Wärmenetzgebieten vornehmen und diese veröffentlichen. Erst mit dieser veröffentlichten Entscheidung wird ein Monat danach die Verpflichtung zur Nutzung von 65 % Erneuerbaren Energien nach § 71 Abs. 8 GEG ausgelöst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge