Rz. 1

§ 577 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2011 geltenden § 570b, der das Vorkaufsrecht des Mieters regelte.

In § 577 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend der geänderten einheitlichen Terminologie "eine zu seinem Hausstand gehörende Person" durch "Angehörige seines Haushalts" ersetzt worden. Der Personenkreis bleibt jedoch identisch.

§ 577 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über das vertragliche Vorkaufsrecht (§§ 463ff.) entsprechend anwendbar sind.

Nach § 577 Abs. 3 bedarf es für die Ausübung des Vorkaufsrechts der schriftlichen Erklärung des Mieters, wodurch der Mieter vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen geschützt werden soll. Eine notarielle Beurkundung dieser Erklärung ist nicht erforderlich.

In § 577 Abs. 4 wird die bestehende Verweisung an die Vorschriften des Eintrittsrechts (§ 563) angepasst. Der Kreis der nach dem Tod des Mieters vorkaufsberechtigten Personen wird auf diejenigen Personen erweitert, mit denen der Mieter "einen auf Dauer angelegten Haushalt" geführt hat (vgl. § 563 Rn. 13).

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